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OG O1S-15-8

Übrige Entscheide

Appenzell A.Rh. · 2015-11-24 · Deutsch AR

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 24. November 2015 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren

Sachverhalt

A. Übersicht

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Juli 2013 mit seinem VW New Beetle in an-

getrunkenem Zustand (1.6 Promille) vom Restaurant C___ in D___ zu sich nach Hause in

E___ gefahren zu sein. Zuvor war es im Restaurant zu einer Auseinandersetzung

gekommen, bei der sich der Beschuldigte eine Schnittverletzung am rechten Handballen

zuzog. Der Beschuldigte bestreitet, selbst nach Hause gefahren zu sein und erklärt, dass

er von seiner Kollegin F___ in seinem eigenen Wagen nach Hause gebracht wurde.

B. Prozessgeschichte vor der Einzelrichterin des Ka ntonsgerichts

Nach einer Meldung einer Passantin fuhr eine Polizeipatrouille der Kantonspolizei Appen-

zell Ausserrhoden zum Wohnort des Beschuldigten, wo sie diesen antraf. Vor Ort wurden

zwei Atemlufttests durchgeführt. Der Beschuldigte verweigerte jedoch die Abnahme einer

Blutprobe. Daneben wurden Abklärungen bei der Wirtin des Restaurants C___ in D___

sowie um das Restaurant C___ vorgenommen und Fotos vom und um das Auto des

Beschuldigten gemacht (act. B 5/1). Am 13. August 2013 wurde G___ als Auskunfts-

person von der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden befragt (act. B 5/5). Am

22. August 2013 fand die erste Befragung des Beschuldigten durch die Kantonspolizei

Appenzell Ausserrhoden statt (act. B 5/6). Gleichentags wurde F___ einvernommen (act.

B 5/7). Am 5. November 2013 wurde F___ durch den Staatsanwalt befragt (act. B 5/9),

der Beschuldigte am 25. November 2013 (act. B 5/11). G___ wurde am 10. Dezember

2013 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. B 5/15). Am 1. Juli 2014

erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (act. B 5/23).

Dieser erhob am 9. Juli 2014 rechtzeitig Einsprache (act. B 5/24). Am 16. September

Seite 3

2014 wurden die Polizeibeamten P1___ (act. B 5/30) und P2___ (act. B 5/31), die Wirtin

H___ (act. B 5/32) und deren Vater I___ (act. B 5/33) sowie J___ (act. B 5/34) als Zeugen

befragt. Die Zeugin F___ wurde mit Strafbefehl vom 1. Juli 2014 u.a. wegen falschem

Zeugnis und Begünstigung schuldig gesprochen (act. B 5/35). Dieser Strafbefehl ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. B 5/51). Am 29. Oktober 2014 überwies die

Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gegen den Beschuldigten an das Kantonsgericht (act.

B 5/46). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurden die Akten an die Staatsanwalt-

schaft zurückgewiesen und das Verfahren wurde sistiert (act. B 5/47). Mit Schreiben vom

4. Dezember 2014 überwies der Staatsanwalt eine Präzisierung der Anklageschrift (act. B

5/51). Die Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wurde am

19. Dezember 2014 versandt. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben,

Beweisanträge zu stellen (act. B 5/53). Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beantragte der

Verteidiger des Beschuldigten die Befragung von F___ (act. B 5/55). Diesem Antrag

wurde mit Vorladung vom 15. Januar 2015 nachgekommen (act. B 5/56). Im Laufe der

Vorbereitungen zur Hauptverhandlung nahm die Einzelrichterin den Fahrplan der

Appenzeller Bahnen, gültig vom 9. Dezember 2012 bis 14. Dezember 2013, zu den Akten

(act. B 5/60). Die Hauptverhandlung fand am 6. Februar 2015 statt. Das Urteil wurde dem

Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet

(act. B 5/61). Das Dispositiv wurde am 9. Februar 2015 versandt (act. B 5/67). Der Vertei-

diger des Beschuldigten meldete mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (act. B 5/69/1) und

der Staatsanwalt mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (act. B 5/73) rechtzeitig die Berufung

an. Demzufolge wurde eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt.

C. Vorstrafen

A___ weist zwei Vorstrafen auf (act. B 5/45 P 3): Am 16. November 2009 verurteilte das

Verhöramt Appenzell Ausserrhoden ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und

Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer bedingten Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 2‘000.00. Am 22. September

2010 sprach das Untersuchungsamt Uznach den Beschuldigten der groben Verletzung

der Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 100.00. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend den Vorfall vom 16.

September 2009 um 1 Jahr verlängert.

D. Entscheid der Vorderrichterin

Seite 4

Mit Urteil vom 6. Februar 2015 sprach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts A___ des

Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG

i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig und verurteilte ihn, unter Ansetzung einer

Probezeit von 4 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF

50.00. Zudem wurde er mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Der mit Strafverfügung

des Verhöramts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2009 für eine Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt gewährte Strafvollzug wurde widerrufen.

Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘194.00

auferlegt und ihm keine Entschädigung zugesprochen (act. B 3).

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird an dieser Stelle verzichtet. Auf die

entsprechenden Ausführungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wird - soweit

erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.

E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen dieses Urteil liess A___ am 15. Juli 2015 durch seinen Verteidiger Berufung

erklären (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung eines

Nichteintretensantrags und/oder einer Anschlussberufung angesetzt (act. B 4).

c) Am 7. August 2015 reichte der Verteidiger des Beschuldigten das ausgefüllte Formular

„Befragung zur Person/Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ mit

den entsprechenden Unterlagen ein (act. B 7 und B 8).

d) Mit Eingabe vom 6. August 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (act. B

9).

e) Die Frist zur Einreichung eines begründeten Nichteintretensantrags bezüglich der

Anschlussberufung lief unbenutzt ab (act. B 10 und B 11).

Seite 5

Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;

soweit für die Beurteilung von Berufung und/oder Anschlussberufung erforderlich, ist

darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

F. Berufungsverhandlung und Urteil des Obergerichts

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 24. November 2015

in Trogen statt (act. B 17 bis B 19).

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Anwendbares Recht und Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1.1 und 1.2 zum anwendbaren Recht und zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden. Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hin- zuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.

E. 1.2 Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2015 (act. B 1).

E. 1.3 Rechtzeitigkeit von Berufung und Anschlussberuf ung Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten wie auch der Staatsanwaltschaft am 29. Juni 2015 zugestellt (act. B 5/76 und act. B 5/77). Die Seite 6 Berufungserklärung vom 15. Juli erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B 1). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung (act. B 6 und B 9).

E. 1.4 Legitimation Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 StPO; diejenige der Staatsanwaltschaft für die Anschlussberufung folgt aus Art. 381 Abs. 1 StPO.

E. 1.5 Berufungsgründe Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO

- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA AA___ an Schranken (act. B 14) ergibt sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind.

E. 1.6 Promille hatte, was auch dem Resultat der beiden durchgeführten Alkoholblastests entspricht (act. 1, S. 2, act. 6, S. 3 und 5). Er lenkte seinen Wagen folglich am 17. Juli 2013 um ca. 20.00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.6 Promille von D___ nach E___. Damit ist der objektive Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration erfüllt.

E. 2 f.). Seite 12

E. 2.1 Ausgangslage Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Juli 2013 in seinem VW New Beetle mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.6 Promille vom Restaurant C___ in D___ zu sich nach Hause in E___ gefahren zu sein. Der Beschuldigte bestreitet die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille nicht (act. act. B 5/64, S. 2). Er bestreitet aber vehement, dass er selbst nach Hause gefahren sei. Er macht geltend, dass er von seiner Kollegin F___, die er auf dem Parkplatz des Restaurants C___ angetroffen haben will, in seinem Auto nach Hause gefahren worden und diese danach zu Fuss nach D___ zurück gegangen sei, um ihr eigenes Auto zu holen. Weiter bestreitet er, dass sein Auto, wie angeklagt, auf dem östlichen Parkplatz entlang der Hauptstrasse gestanden habe. Seiner Meinung nach hatte er sein Auto auf dem grossen westlichen Parkplatz des Restaurants C___ parkiert. Deshalb könnte auch die Zeugenaussage von Seite 7 G___, der ihn vom östlichen Parkplatz entlang der Hauptstrasse habe wegfahren sehen, nicht stimmen. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte selbst nach Hause gefahren ist oder von seiner Kollegin F___ nach Hause gefahren wurde und auf welchem Parkplatz der VW Beetle parkiert war.

E. 2.2 Polizeirapport Der Polizeirapport datiert vom 10. September 2013 (act. B 5/1). Darin wird festgehalten, dass die ausgerückten Polizisten P1___ und P2___ den stark angetrunkenen Beschuldigten vor dessen Haus antrafen. Dieser hatte eine frische, massive Schnittverletzung am Handballen der rechten Hand, die leicht blutete. Das Auto des Beschuldigten stand direkt neben seinem Wohnhaus. Beim Heck wies es eine Beule und einen blutigen Handabdruck auf. Weitere Blutspritzer waren über das Auto verteilt. Die Polizisten stellten fest, dass die Motorhaube noch warm war. Laut Polizeirapport erklärte der Beschuldigte den beiden Polizisten, dass er soeben mit seinem Auto vom Restaurant C___ in D___ zu sich nach Hause gefahren sei. Zwei Alkoholblastests ergaben Werte von 1.61 und 1.65 Promille. Im Rapport wird ausgeführt, dass sich Bluttropfen im Auto aus- schliesslich direkt beim Schalthebel, bei der Mittelkonsole und auf der Türschwelle auf der Fahrerseite befanden. Auf dem Boden ausserhalb des Autos, direkt bei der Fahrertüre, konnte eine Menge Bluttropfen konzentriert festgestellt werden. Auf der rechten Seite des Beifahrersitzes wurden keine Blutspuren festgestellt. Im Polizeirapport wird ausserdem die am gleichen Tag durch G___ um 21.59 Uhr an die Kantonale Notrufzentrale in Herisau erfolgte Meldung wiedergegeben. G___ berichtete, er habe beobachten können, wie der Beschuldigte kurz zuvor mit seinem Auto in angetrunkenem Zustand gefahren sei.

E. 2.3 Fotodokumentation In den Akten findet sich eine Fotodokumentation, die am 17. Juli 2013 von den ausge- rückten Polizisten erstellt wurde (act. B 5/29). Diese Fotodokumentation zeigt einerseits Aufnahmen vom westlichen Besucherparkplatz des Restaurants C___ (Richtung St. Gallen). Darauf sind Blutspuren und Blutlachen etwa auf der Höhe des ersten und zweiten Parkplatzes ersichtlich. Dokumentiert sind ausserdem Blutspuren vor dem Ein- gang des Restaurants C___ sowie auf dem sich davor befindenden Trottoir und der Strasse. Weiter finden sich in der Dokumentation diverse Fotos vom Auto des Beschul- digten. Die Fotos aus dem Innenraum des Autos zeigen, dass Blutspuren auf der Mittel- konsole unterhalb des Schalthebels und in Richtung der Fahrerseite vorhanden sind. Auf der Beifahrerseite befinden sich im Innenraum keine Blutspuren oder Bluttropfen. Um und Seite 8 am Auto befinden sich diverse Blutspuren, so am Heck des Autos und vorne links auf der Kühlerhaube. Am Boden vor der Fahrerseite befindet sich eine kleine Blutlache, auf der Beifahrerseite befinden sich am Boden und an der Karosserie etwa auf der Höhe der Rückbank einige Bluttropfen.

E. 2.4 Aussagen von G___

G___ wurde am 13. August 2013 als Auskunftsperson von der Kantonspolizei Appenzell

Ausserrhoden befragt (act. B 5/5). Er sagte aus, dass er nach einer Motorradtour mit

einem Kollegen im Restaurant C___ etwas trinken ging und dort auf den bereits

angetrunkenen Beschuldigten traf. Er führte aus, sein Kollege habe mit dem Beschuldig-

ten eine kleine verbale und körperliche Auseinandersetzung gehabt. Danach habe sich

der Beschuldigte zu seinem Auto begeben, sei kurz darauf zurückgekommen und habe

nach seinem Autoschlüssel gefragt, er wolle jetzt nach Hause. Die anwesenden Leute

hätten ihm gesagt, er solle besser nicht mehr fahren, der Schlüssel stecke bestimmt im

Zündschloss. Es sei nochmals zu einer Auseinandersetzung gekommen. Er (Zeuge G___;

Anmerkung der Unterzeichneten) habe den Beschuldigten dann nach draussen begleitet.

Dort hätten die Wirtin, ein Taxichauffeur (J___; Anmerkung der Unterzeichneten) und ein

paar andere Leute den Beschuldigten erneut davon überzeugen wollen, dass er nicht

mehr fahren soll. Der Beschuldigte habe das Fahrangebot des Taxifahrers abgelehnt und

gemeint, dass er selber nach Hause fahren werde. Er, G___, sei zurück auf die Terrasse

gegangen und habe von dort aus gesehen, wie der Beschuldigte alleine in seinen VW

Beetle gestiegen und Richtung St. Gallen davon gefahren sei. Danach sei er rechts

abgebogen über den Bahnübergang Richtung Jägerei.

Am 10. Dezember 2013 wurde G___ durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (act.

B 5/15). Dabei hielt er an seiner Aussage vom 13. August 2013 fest. Er präzisierte, dass

er sein Motorrad hinter dem Auto des Beschuldigten bei der Hauptstrasse parkiert hatte.

Dessen Auto sei auf dem vordersten Parkfeld in Fahrtrichtung St. Gallen gestanden.

G___ erklärte, dass der Beschuldigte, nachdem er zunächst gegangen war, wieder kam,

weil er seinen Autoschlüssel suchte. Daraufhin hätten ihm die Leute klar gesagt, er solle

das Auto stehen lassen und in diesem Zustand nicht mehr fahren. Der Taxifahrer J___

habe ihm angeboten, ihn nach Hause zu fahren. Er selbst habe den Beschuldigten, als es

nochmals zu einer Auseinandersetzung mit K___ und ihm kam, nach draussen "spediert".

Dabei habe der Beschuldigte ihn mit einer Vase angegriffen, wobei sich dieser die

Verletzung an der rechten Hand zugezogen habe. Danach sei er selbst wieder hoch

gegangen. Oben habe er gesehen, wie K___ am Fenster stand, da dessen Töff unten

parkiert war. Frau H___, die Wirtin, und J___ seien beide mit dem Beschuldigten nach

Seite 9

unten und auf den Parkplatz gegangen, wo das Auto parkiert war. Er, G___, habe sich zu

seinem Kollegen K___ gestellt und von oben die Auseinandersetzung auf dem Parkplatz

beobachtet. Der Beschuldigte habe nicht mitfahren wollen und sei dann zu seinem Auto

nach vorne gegangen. Er, G___, sei dann auf die Veranda zurückgekehrt und habe den

Beschuldigten allein ins Auto steigen und davonfahren sehen. Er habe bewusst geschaut,

weil er nicht habe glauben können, dass man in diesem Zustand noch Auto fahren könne,

zumal der Beschuldigte kaum noch laufen konnte. G___ verneinte, F___ gesehen zu

haben. Er konnte ausserdem ausschliessen, dass jemand anderes als der Beschuldigte

auf der Fahrerseite eingestiegen ist. G___ führte aus, dass er F___ ca. 2 Wochen nach

dem Vorfall zufällig in E___ getroffen hatte. Dabei habe sie die Geschichte erzählt, dass

sie den Beschuldigten nach Hause gefahren habe und vorgeschlagen, dass er "mitziehe".

E. 2.5 Aussagen von F___

F___ wurde sowohl im Laufe des Verfahrens gegen den Beschuldigten (act. B 5/7 = B

5/37, B 5/9, B 5/62), als auch im Verfahren gegen sie selbst betreffend falsche Aussage

befragt (act. B 5/38, B 5/40, B 5/42 und B 5/43; Konfrontationseinvernahme mit G___).

F___ sagte aus, dass sie am 17. Juli 2013 in St. Gallen einkaufen war (act. B 5/7).

Danach sei sie von St. Gallen nach D___ gefahren und habe im Restaurant C___ noch

einen Kaffee trinken gehen wollen. Um etwa 20.00 Uhr sei sie beim Restaurant C___

angekommen und habe auf dem unteren Parkplatz bei der Kirche parkiert (act. B 5/9, S.

2). Den Beschuldigten will sie, bei seinem Auto stehend, auf dem Parkplatz des

Restaurants C___ angetroffen haben (act. B 5/7, S. 2). Weil der Beschuldigte betrunken

gewesen sei, habe sie diesem angeboten, ihn nach Hause zu fahren. Er habe das Ange-

bot angenommen. Sie habe ihn mit seinem Auto nach E___ gefahren, weil er sein Auto

brauchte (act. B 5/9, S. 2). Dort angekommen, habe sie seine Wunde verbinden wollen.

Er habe jedoch nicht gewollt und wollte seine Ruhe haben. Daraufhin sei sie gegangen.

Eigentlich habe sie mit dem Zug ab der Haltestelle L___ wieder Richtung D___ fahren

wollen. Da sie auf dem Fahrplan gesehen habe, dass erst in etwa 20 Minuten ein Zug

kommen würde, sei sie zu Fuss in ca. 30 Minuten zurück zum Restaurant C___ gegan-

gen. Danach sei sie nach Hause gefahren, ohne noch ins Restaurant C___ gegangen zu

sein. Sie sei um ca. 21.00 Uhr in M___ angekommen und habe dann noch etwas im

Fernsehen geschaut (act. B 5/7, S. 3 und act. B 5/9, S. 3). F___ kennt den Beschuldigten

bereits seit der Kindheit. Die beiden bezeichnen sich als Kollegen.

Seite 10

F___ wurde mit Strafbefehl vom 1. Juli 2014 wegen falschen Zeugnisses und

Begünstigung zum Vorteil des Beschuldigten schuldig gesprochen (act. B 5/35). Der

Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. B 5/51).

Anlässlich der Einvernahme durch die Einzelrichterin und auf den rechtskräftig geworde-

nen Strafbefehl angesprochen, erklärte F___, dass sie im Spital war, den einge-

schriebenen Brief nicht abholte und der Strafbefehl dann mit normaler Post zugestellt

wurde. Sie habe niemanden, der ihr den Briefkasten leere. Die 30 Tage seien bei ihrer

Rückkehr schon vorbei gewesen. Zudem präzisierte sie, dass der nächste Zug ab L___

"30 oder 35" fuhr, verbesserte dann später, dass es "05" war, sie sei um ca. 20.40 Uhr an

der Haltestelle gewesen. Sie verneinte die Frage, ob ein Zug an ihr vorbeigefahren war,

als sie beim Wohnort des Beschuldigten oder als sie auf dem Weg zur Haltestelle war. Sie

meinte, dass sie vielleicht auch 40 Minuten zu Fuss nach D___ brauchte. Die Heimfahrt

habe ca. 10 Minuten gedauert. Zu Hause habe sie dann um 21.15 Uhr noch eine Sen-

dung auf RTL angeschaut.

E. 2.6 Aussagen von P1___ P1___ wurde am 16. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. B 5/30). Der Zeuge führte aus, wie es zum Einsatz gekommen war. Eine Nachbarin habe gemeldet, A___ liege betrunken vor der Haustüre. Vor Ort hätten sie den Beschuldigten antreffen können, der blutverschmiert gewesen sei. Der Beschuldigte habe eine Schnittwunde an der rechten Hand gehabt, die aber nicht mehr stark blutete. Der Beschuldigte habe dann auf Nachfrage erklärt, dass er sich die Wunde bei einer Rangelei im Restaurant C___ zugezogen habe. Dabei habe er auch gesagt, dass er grad mit dem Auto nach Hause gefahren sei, das sollten sie [die Polizisten] aber für sich behalten. Erst in diesem Moment seien sie darauf gekommen, dass er in angetrunkenem Zustand nach Hause gefahren sein müsste. Als sie ihn darauf aufmerksam machten, dass sie einen Alkoholtest durchführen müssten, habe er dann sofort gemeint, dass es nicht stimme, was er gesagt habe. Zu den Blutflecken um das Restaurant C___ meinte Zeuge P1___, dass sie vom Eingang aus keine weiteren Blutflecken festgestellt hätten. Er habe aber auch nicht gewusst, wo das Auto des Beschuldigten gestanden habe.

E. 2.7 Aussagen von P2___ P2___ wurde am 16. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (act. B 5/31). P2___ fuhr gemäss ihrer Aussage zusammen mit ihrem Kollegen P1___ zum Einsatz beim Beschuldigten. Dabei habe ihnen der Beschuldigte gesagt, dass er Seite 11 eben noch nach Hause gefahren sei. Sie dürften dies aber niemandem sagen. Die Zeugin erklärte, dass sie anschliessend zum Restaurant C___ gefahren seien; auf dem Restaurantparkplatz hätten sie Blut gesehen und diese Blutspur verfolgt. Die Wirtin habe sie dann weggeschickt, sie hätten bei ihr nichts zu suchen. Auf der anderen Seite des Restaurants hätten sie deswegen nicht nach Blutspuren gesucht.

E. 2.8 Aussagen von K___ Im Polizeiprotokoll vom 10. September 2013 wird eine telefonische Aussage von K___, mit welchem G___ die Motorradtour unternommen hatte, wiedergegeben. Der Beschuldigte beruft sich zu seinen Gunsten an verschiedenen Stellen auf diese Aussage (act. B 5/27, B 5/65), weshalb diese grundsätzlich verwertbar ist. Demnach will K___ "vom Fenster des Restaurants aus" gesehen haben, "dass der Wagen von A___ direkt vor dem Restaurant parkiert war". "Als ich mich durch das Restaurant zurück auf die Terrasse begeben hatte, war das Auto plötzlich nicht mehr dort". Und: "Ich kenne F___ vom Sehen her. Sie war an jenem Abend sicher nicht beim Restaurant C___".

E. 2.9 Aussagen von H___, I___ und J___ H___ konnte anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 lediglich bestätigten, dass es eine Rangelei gegeben hatte. Sie führte aus, dass die Polizei später noch vorbei kam und eine halbe Stunde auf dem Parkplatz stand. Das habe sie aufgeregt. H___ konnte nur Vermutungen anstellen, wo das Auto des Beschuldigten parkiert war (act. B 5/32, S. 3). I___, der ebenfalls am 16. September 2014 von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, konnte ebenfalls keine Angaben zum Standort des Autos des Beschuldigten ma- chen. Er verwies darauf, dass er das Auto des Beschuldigten auch nicht kannte (act. B 5/33, S. 2). J___ bestätigte anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 16. September 2014 als Zeuge, dass es zu einer Rangelei gekommen war und er dem Beschuldigten angeboten hatte, ihn kostenlos nach Hause zu fahren. J___ sagte aus, dass er selbst auf dem offiziellen Parkplatz des Restaurants C___ parkiert hatte. Er habe nicht darauf geachtet, ob das Auto des Beschuldigten auf dem Parkplatz stand. Er vermute aber, dass er das Auto wahrgenommen hätte, wenn es dort gestanden hätte. Es sei ein auffälliger Wagen und er kenne ihn. Er sei aber nicht 100% sicher (act. B 5/34, S.

E. 2.10 Fahrplan Appenzeller Bahnen Gemäss Fahrplan der Appenzeller Bahnen, gültig vom 9. Dezember 2012 bis 14. Dezem- ber 2013, fuhr der Zug ab L___ um 20.27 und 20.57 Uhr Richtung D___. Aus dem Fahrplan geht ebenso hervor, dass der Zug von St. Gallen Richtung Appenzell zu densel- ben Fahrzeiten den Gegenzug Richtung St. Gallen an der Haltestelle L___ kreuzt (act. B 5/60).

E. 2.11 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 22. August 2013 erstmals polizeilich einvernommen (act. B 5/6). Am 25. November 2013 erfolgte eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (act. B 5/11) und am 6. Februar 2015 die Befragung durch die Einzelrichterin des Kan- tonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/64). Der Beschuldigte war dabei gestän- dig, am Abend des 17. Juli 2013 alkoholisiert gewesen zu sein und anerkannte die mit Atemlufttest ermittelten 1.61 Promille. Dagegen bestritt er, an jenem Abend selbst von D___ nach E___ gefahren zu sein. Er gab jeweils an, dass er von seiner Kollegin F___ in seinem Auto VW Beetle nach Hause gefahren wurde und er selbst auf dem Beifahrersitz sass. Er bestand ausserdem darauf, dass er sein Auto auf dem Parkplatz Richtung St. Gallen abgestellt hatte (act. B 5/11, S. 3). Dass er gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten erwähnt habe, er sei von der C___ selbst mit dem Auto nach Hause gefahren, bestritt er. Daran, wo F___ parkiert hatte, konnte der Beschuldigte sich nicht erinnern (act. B 5/11, S. 3 f.).

E. 2.12 Erwägungen der Vorderrichterin

Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts führte aus (act. B 3, S. 11 ff.), die spontane Aus-

sage des Beschuldigten gegenüber der ausgerückten Polizeistreife ohne danach gefragt

worden zu sein und ohne dass ein entsprechender Verdacht überhaupt bestand, spreche

dafür, dass sie wahr sei. Für ihre Richtigkeit spreche ausserdem, dass der Beschuldigte,

als er unmittelbar auf die Reaktion der Polizisten seine spontane Aussage zurücknehmen

wollte, nicht darauf hingewiesen habe, dass F___ ihn gefahren habe. Hätte sie das getan,

wäre ein solcher Hinweis nicht nur logisch gewesen, sondern hätte sich zwingend

aufgedrängt (S. 11). Die entlastenden Aussagen von F___ vermöchten nicht zu

überzeugen. Zunächst seien F___ und der Beschuldigte seit Jahren befreundet. Der

Letztere sei zudem erst rund einen Monat nach dem Vorfall einvernommen worden und

die beiden hätten genügend Zeit gehabt, sich abzusprechen, um übereinstimmend

Seite 13

aussagen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, dass A___, wäre er tatsächlich von F___

nach Hause gefahren worden, der Polizei dies innert nützlicher Frist nicht mitgeteilt habe.

Denn spätestens als die Polizisten einen Alkoholtest durchführten und ihn zur Blutprobe

aufforderten, habe der Beschuldigte gewusst, dass es um seine Fahrt von D___ nach

E___ ging. Schliesslich könne der von der Zeugin geschilderte zeitliche Ablauf nicht

stimmen: Wenn F___ tatsächlich um 20.40 Uhr an der Haltestelle L___ gewesen wäre,

könne sie nach einem 30ig- bis 40ig-minütigen Spaziergang nicht bereits um 21.00 Uhr

bis maximal 21.15 Uhr zu Hause gewesen sein. Wäre sie bereits früher an der Haltestelle

gewesen oder vom Wohnort des Beschuldigten losgegangen, hätte sie den Zug um 20.27

Uhr noch erwischt oder hätte sich wenigsten noch an einen der sich kreuzenden Züge

erinnert (S. 12).

Gegen die Darstellung des Beschuldigten spreche auch die glaubwürdige Aussage des

Zeugen G___, wonach dieser den Beschuldigten selbst habe in das Auto auf der

Fahrerseite einsteigen und wegfahren sehen. Die Behauptung eines Racheaktes über-

zeuge demgegenüber nicht. Hätte das Auto des Beschuldigten tatsächlich auf dem gros-

sen westlichen Parkplatz gestanden, wäre eine solche Aussage, die auch darauf fusse,

dass das Auto eben auf der anderen Seite entlang der Hauptstrasse parkiert war, äus-

serst riskant gewesen. Denn wie verschiedene Beteiligte aussagten und sich auch auf

den Polizeifotos feststellen lasse, handle es sich beim Wagen des Beschuldigten um

einen auffälligen VW New Beetle, der von einem Beteiligten problemlos hätte erkannt

werden können. Die Aussagen des Zeugen G___ seien daher glaubwürdig und würden

beweisen, dass das Auto von A___ entlang der Hauptstrasse parkiert war und dieser

selbst vom Restaurant C___ wegefahren sei (S. 12).

J___, der Taxifahrer, habe sich nicht daran erinnern können, ob das Auto des

Beschuldigten auf dem grossen westlichen Parkplatz gestanden habe. Da der VW New

Beetle gemäss den Aussagen von F___ und A___ in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges

von J___ abgestellt hätte sein müssen, äusserst auffällig und J___ auch bekannt sei,

hätte sich dieser wohl daran erinnert, wenn dieser tatsächlich dort parkiert gewesen wäre

(S. 13).

Ein gewichtiges Indiz würden die diversen vorgefundenen Blutspuren beim Restaurant

C___ und im sowie am Fahrzeug darstellen. Beim Restaurant C___ seien Blutspuren auf

dem grossen westlichen Parkplatz gefunden worden. Der Verteidiger des Beschuldigten

schliesse daraus, dass A___ von Anfang an zu diesem Parkplatz gewollt habe, da er

davon ausgegangen sei, dass sein Fahrzeug dort abgestellt sei. Wäre der Beschuldigte

nachträglich auf die östliche Seite gelaufen, hätten gemäss Verteidiger auch dort

Blutflecken gefunden werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dem sei

entgegen zu halten, dass A___ aus dem Restaurant „hinaus spediert“ worden sei, den

Ausgang zum westlichen Parkplatz also nicht selbst gewählt habe. Weiter hätten die

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Polizeibeamten P1___ und P2___ lediglich Fotos vom westlichen Parkplatz gemacht, weil

sie von der Wirtin nach kurzer Zeit weggeschickt worden seien. Ob es weitere Blutspuren

in Richtung zum östlichen Parkplatz überhaupt gehabt habe, lasse sich nicht

abschliessend klären. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung auch

ausgeführt, dass er die rechte Hand notdürftig mit Haushaltpapier, das ihm die Wirtin

gebracht habe, verbunden habe. Dies sei eine plausible Erklärung dafür, dass allenfalls

gar keine weiteren Blutspuren vorhanden gewesen seien. Aus den auf dem Parkplatz des

Restaurants C___ vorgefundenen Blutspuren könne nicht darauf geschlossen werden,

dass das Auto des Beschuldigten tatsächlich dort parkiert gewesen sei (S. 13).

Aussagekräftiger seien die im Auto vorgefundenen Blutspuren. Dass diese nicht derart

massiv seien, wie jene auf dem Parkplatz sowie jene beim Wohnort des Beschuldigten,

lasse sich mit dem notdürftigen Verband erklären. Auffallend sei jedoch, dass sich sämt-

liche Blutspuren im Auto entweder auf der Fahrerseite (Türleiste) oder aber auf der Mittel-

konsole befänden. Dieses Spurenbild passe zur Verletzung am rechten Handballen.

Damit stimme auch überein, dass sich am Schalthebel und am Lenkrad selbst kaum bzw.

keine Blutspuren befanden. Lenken lasse sich ein Wagen auch nur mit der linken Hand

und Schalten könne man problemlos mit den Fingern und dem vorderen Teil der Hand,

ohne dass die ganze Hand inklusive Handballen dafür eingesetzt werden müsste. Die auf

der Fahrerseite und der Mittelkonsole aufgefundenen Blutspuren und das Fehlen jeglicher

Spuren auf der Beifahrerseite würden klar dafür sprechen, dass A___ selbst gefahren sei.

Die Aussage an Schranken, wonach der Beschuldigte sich Zigaretten aus der

Mittelkonsole geholt habe, als das Auto bereits bei ihm zu Hause gestanden habe,

erscheine konstruiert und sei überdies erstmals an Schranken getätigt worden. Dabei

handle es sich um eine reine Schutzbehauptung (S. 13 f.).

Aus der Formulierung, K___ habe vom Fenster des Restaurants sehen können, dass der

Wagen des Beschuldigten direkt vor dem Restaurant abgestellt gewesen sei, schliesse

der Verteidiger, dass der VW Beetle auf dem Parkplatz des Restaurants C___ gestanden

haben müsse. Denn gemäss der Wirtin und ihrem Vater gebe es kein Fenster, aus dem

man auf den Parkplatz auf der Ostseite habe sehen können. Dazu sei zu sagen, dass sich

bei der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussage von K___ nicht ableiten lasse, aus

welchem Fenster er geschaut habe. Aussagekräftiger sei demgegenüber die Aussage,

„als ich mich durch das Restaurant zurück auf die Terrasse begeben hatte, war das Auto

plötzlich nicht mehr dort“. Diese Darstellung spreche dafür, dass das Auto des

Beschuldigten entlang der Hauptstrasse parkiert gewesen sei. Ausserdem habe K___

erklärt, dass F___ an jenem Abend nicht beim Restaurant C___ gewesen sei. Die

Unklarheit in der Wiedergabe der Aussagen von K___ vermöge die Beweise und Indizien,

die dafür sprächen, dass der Wagen von A___ entlang der Hauptstrasse parkiert

Seite 15

gewesen sei und dieser selbst nach Hause gefahren sei, nicht in Zweifel zu ziehen (S.

14).

In Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel bestehe aufgrund der spontanen

Äusserung des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten P1___ und P2___, wonach

er selbst gefahren sei, der Zeugenaussage von G___ und der vorgefundenen und nicht

vorgefundenen Blutspuren im Auto kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug von A___

entlang der Hauptstrasse abgestellt gewesen sei und dieser selbst in angetrunkenem

Zustand mit 1.61 Promille von D___ nach E___ gefahren sei. Der angeklagte Sachverhalt

sei damit erstellt.

E. 2.13 Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsver fahren

RA AA___ hob zunächst die enorm grosse Bedeutung des vorliegenden

Gerichtsverfahrens für den Beschuldigten hervor, insbesondere die Auswirkungen des

Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, auf dessen

Einmannfirma (act. B 14, S. 1 f.). Fakt sei, dass es eine klar belastende und eine klar

entlastende Aussage gebe, nämlich diejenigen von G___ und F___. Es sei klar, dass in

einer solchen Situation, wenn Aussage gegen Aussage stehe, nicht zwingend der

Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zur Anwendung gelange. Das Gericht müsse

sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nämlich zuerst davon zu überzeugen

versuchen, ob eine der beiden sich widersprechenden Aussagen zutreffend und

überzeugend sei. Der genannte Grundsatz müsse allerdings dann zur Anwendung

kommen, wenn nach der Beweiswürdigung relevante Zweifel daran verblieben, welcher

von den zwei in Betracht kommenden Geschehensabläufen zutreffend sei. Es müsse also

ein Freispruch erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ver-

blieben (S. 2).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es nicht nur den belastenden Geschehens-

ablauf, der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt worden sei, sondern durchaus

auch einen anderen, für den Beschuldigten entlastenden, der möglich und wahrscheinlich

sei. Unbestritten sei zunächst, dass A___ mit zwei anderen Gästen, nämlich G___ und

K___ eine Auseinandersetzung auf der Terrasse hatte und von G___ die Treppe hinunter

spediert wurde. Dann habe er sich auf den westlichen Parkplatz des Restaurants C___

begeben. Das sei von allen Zeugen übereinstimmend bestätigt worden und stimme auch

mit den massiven Blutspuren auf dem westlichen Parkplatz überein. Für die Behauptung

der Vorderrichterin, der Beschuldigte habe sich nicht freiwillig auf den westlichen

Parkplatz begeben, gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte und kein Zeuge habe dies

bestätigt. Objektiv deute das darauf hin, dass sein Auto auf dem westlichen Parkplatz

stand und er dort einsteigen wollte. Der Zeuge G___ behaupte nun, A___ sei in sein Auto

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gestiegen, das unmittelbar vor der Terrasse abgestellt gewesen sei und sei dann

abgefahren. Kein anderer Zeuge habe den auffälligen Wagen jedoch längs der

Hauptstrasse wahrgenommen, geschweige denn gesehen, dass der Beschuldigte

eingestiegen und weggefahren sei. Die Aussage von K___, der von der Polizei als

Auskunftsperson befragt worden sei, widerspreche der Schilderung von G___. Gegen die

Annahme, das Auto sei vor der Terrasse, längs der Hauptstrasse parkiert gewesen,

sprächen auch die vorgefundenen Blutspuren. Die Darstellung von F___ sei entgegen der

Meinung der Vorderrichterin durchaus plausibel und es sei ohne weiteres möglich, dass

sich das Geschehen so abgespielt habe, wie die Zeugin es geschildert habe. Dass die

Zeitangaben der Zeugin nach rund 1 1/2 Jahren nicht genau seien, sei nicht

verwunderlich. Im Übrigen habe sie nie behauptet, um 21.00 oder 21.15 Uhr zu Hause

gewesen zu sein, sondern nur, sie habe eine Sendung auf RTL angeschaut, die um 21.15

Uhr begonnen habe. Sie könne also auch erst gegen 21.30 Uhr nach Hause gekommen

sein (S. 5).

Möglicherweise habe der Zeuge G___ sich für den Faustschlag rächen wollen. Er gehe

nicht davon aus, dass die Anzeige bei der Polizei aus Sorge um die Allgemeinheit erfolgt

sei, sondern um dem Beschuldigten eins auszuwischen. Zugegebenermassen habe sich

der Beschuldigte im Gespräch mit den Polizisten ungeschickt verhalten, indem er nicht

darauf hingewiesen habe, er sei von F___ nach Hause gebracht worden. A___ sei damals

allerdings stark angetrunken und aggressiv gewesen und offensichtlich nicht bereit, mit

der Polizei zu sprechen (S. 6).

Die Angaben von A___, dass die Blutspuren an der Türleiste davon herrühren könnten,

dass er nach der Fahrt Zigaretten aus der Mittelkonsole geholt habe, sei keine

Schutzbehauptung wie die Vorderrichterin annehme, sondern eine durchaus plausible

Erklärung für die vorgefundenen Spuren. Die vorgefundenen Bluttropfen bei der Mittel-

konsole seien für ihn ein Indiz, dass der Beschuldigte nicht gefahren sei. Gemäss den

Aussagen der Polizeibeamtin habe die Wunde nämlich noch stark geblutet. Wenn der

Beschuldigte selber gefahren wäre, hätte es am Schaltknauf also ebenfalls Blut haben

müssen. Diese nicht vorhandenen Blutspuren würden vielmehr darauf hindeuten, dass

A___ den Wagen nicht selbst gelenkt habe (S. 7 f.).

Zusammenfassend spreche gegen den Beschuldigten, dass er gegenüber den Polizei-

beamten nicht sofort erklärt habe, dass F___ gefahren sei. Weiter würden ihn die

Aussagen von G___ belasten. Für A___ spreche, dass kein anderer Zeuge gesehen

habe, dass er seinen Wagen vor der Terrasse des Restaurants parkiert habe und

niemand beobachtet habe, dass er selbst gefahren sei. Dazu kämen die entlastenden

Aussagen von F___ sowie die nicht vorgefundenen Blutspuren am Schalthebel des VW

Beetle und auf dem Parkplatz vor der Terrasse sowie die festgestellten Blutspuren auf

dem westlichen Parkplatz. Insgesamt bestünden so erhebliche Zweifel an der Schuld von

Seite 17

A___, dass dieser vom Vorwurf des Fahrens im fahrunfähigen Zustand und der

Verweigerung einer Blutprobe freizusprechen sei (S. 8).

E. 2.14 Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Berufun gsverfahren A.o. StA B___ hielt fest (act. B 16, S. 1), die Vorderrichterin sei nach einer aufwändigen Untersuchung zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt zweifelsfrei erstellt sei. Der Version des Beschuldigten, eine langjährige Kollegin habe ihn nach Hause chauffiert, habe diese keinen Glauben geschenkt. Die Aussagen aller Beteiligten, das Spurenbild und das Verhalten des Beschuldigten würden ein stimmiges Bild ergeben, welches zur erstinstanzlichen Verurteilung geführt habe. Ergänzend sei lediglich darauf hinzuweisen, dass F___ rechtskräftig wegen Falschaussage verurteilt worden sei. In der ersten Skizze sei das Auto des Beschuldigten hinter den Bäumen eingezeichnet worden; eventuell sei es also nicht für alle Besucher auf der Terrasse sichtbar gewesen. Auf dem östlichen Parkplatz hätten die Polizeibeamten überhaupt nicht nach Spuren gesucht, weil sie von der Wirtin weggeschickt worden seien. Wenn A___ angeblich so stark geblutet habe, müsse man sich fragen, wieso es auf der Beifahrerseite überhaupt keine Blutspuren gegeben habe. Schliesslich sei die Sache mit den Zigaretten bei seiner Befragung noch kein Thema gewesen.

E. 2.15 Rechtliche Grundlagen

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die

Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern

aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als

bewiesen ansehen oder nicht1. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder

auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismit-

tel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Überge-

wicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis

Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert

der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit

der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person

gemacht hat2. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der

Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf

die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aussa-

1 BGE 133 I 33 E. 2.1 2 WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10

Seite 18

gen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst3. Sind die

Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie

damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis-

senhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder

nicht4. Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objek-

tive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persön-

licher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine

blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch

nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis.

Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel aus-

schliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festge-

stellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die

Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar5.

E. 2.16 Würdigung durch das Obergericht Nach Auffassung des Obergerichts sprechen die folgenden Umstände gegen eine Täter- schaft des Beschuldigten:

- Zunächst einmal die nachträglichen Aussagen von A___, der seine spontane anfängliche Äusserung gegenüber den Polizisten, die aufgrund der Meldung der Nachbarin ausgerückt waren, korrigierte und darauf beharrte, nicht selbst vom Res- taurant C___ an seinen Wohnort in E___ gefahren zu sein (vgl. act. B 5/1, S. 2, act. B 5/6, act. B 5/11 und act. B 5/64). Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht besonders hoch, da eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwir- ken (nemo tenetur se ipsum accusare)6.

- Die wiederholten Aussagen von F___, die konstant bestätigte, dass sie A___ vom Restaurant C___ nach E___ chauffiert habe (act. B 5/7, act. B 5/9 und act. B 5/62).

E. 2.17 Fazit In Würdigung sämtlicher Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass A___ sich am Abend des 17. Juli 2013 selbst ans Steuer seines Wagens setzte und diesen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille vom Restaurant C___ in D___ an seinen Wohnort in E___ gelenkt hat.

3. Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähige m Zustand

E. 3 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.

2014, N. 54 ff. zu Art. 10 4 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren

Hinweisen 5 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10; Urteil des

Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5 6 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N 3 zu Art. 10

Seite 19

Die Erklärungen von F___ sind nach Meinung des Obergerichts allerdings mit Vorsicht

zu würdigen. So ist sie nach eigenen Angaben seit vielen Jahren mit A___ befreundet

(act. B 5/9, S. 2 und act. B 5/62, S. 2). Weiter überzeugt der von ihr geschilderte

zeitliche Ablauf, wie schon die Vorderrichterin anmerkte (act. B 3, S. 12), nicht. An

dieser Stelle kann man sich durchaus auch fragen, weshalb F___ die aufwändige Hin-

und Herfahrt überhaupt auf sich nahm. Sie hätte ebenso gut ihren eigenen Wagen

nehmen und A___ in E___ einfach absetzen können. Ein konkreter Grund, weshalb

dieser den VW New Beetle nicht am nächsten Morgen in D___ hätte holen können,

wurde nicht vorgebracht. Zum grossen und uneigennützigen Aufwand, den F___

betrieben haben will, um ihren Kollegen nach Hause zu bringen, passt auch nicht,

dass sie ihn anschliessend verletzt und angetrunken einfach sich selbst überliess.

Sodann ist festzuhalten, dass F___ wegen falscher Zeugenaussage rechtskräftig

verurteilt wurde (act. B 5/51). Wenn sie sich tatsächlich nichts zu Schulden hat

kommen lassen, hätte sie sicher versucht, eine Korrektur des Strafbefehls zu

erwirken. Die Angabe, dass während des Spitalaufenthalts niemand nach ihrer Post

geschaut habe, überzeugt nicht. Denn es ist normalerweise üblich, bei einer längeren

Abwesenheit, jemanden mit dem Besorgen der Post zu beauftragen, diese umzuleiten

oder bei der Post einen entsprechenden Auftrag (zum Beispiel „postlagernd“) zu

deponieren. Bemerkenswert ist auch, dass F___ am fraglichen Abend von

niemandem gesehen wurde, obwohl verschiedene Beteiligte sie kannten (Aussage

G___, act. B 5/15, S. 4 f.; Aussage H___, act. B 5/32, S. 3 und Aussage J___, act. B

5/34, S. 3). Die Aussage von F___, sie habe ihr Auto auf dem Parkplatz der

katholischen Kirche abgestellt (act. B 5/9, S. 2 und act. B 5/62, S. 3), passt nicht zu

den Angaben des Beschuldigten, der zunächst ausgesagt hat, er sei auf dem

westlichen Parkplatz des Restaurants C___ gestanden, als seine Kollegin

dahergefahren sei (act. 11, S. 3 f.). Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts

vermochte er sich dann angeblich nicht mehr genau zu erinnern (act. B 5/64, S. 3 f.).

Wie für die Einzelrichterin des Kantonsgerichts sprechen auch für das Obergericht

insbesondere die nachstehend aufgeführten Umstände dafür, dass A___ seinen VW New

Beetle am Abend des 17. Juli 2013 selbst von D___ nach E___ gelenkt hat:

- Die spontane Äusserung des Beschuldigten (das heisst, ohne dass er danach gefragt

wurde resp. ohne dass ein entsprechender Verdacht bestand) gegenüber den beiden

ausgerückten Polizeibeamten, er sei selbst gefahren, sie sollten dies jedoch für sich

behalten (act. B 5/30, S. 2 und act. B 5/31, S. 2). Aus dem Polizeirapport ergibt sich

nämlich, dass die Polizeibeamten erst durch die Erklärung des Beschuldigten darauf

Seite 20

kamen, dass dieser angetrunken mit seinem Auto nach Hause gefahren sein könnte.

Ausgerückt waren sie nämlich aufgrund der Meldung einer Nachbarin, wonach A___

vermutlich betrunken auf dem Trottoir liege und kurz zuvor sein Velo auf den Gehsteig

geworfen und auf sein Auto eingeschlagen habe (act. B 5/1, S. 2). Den ersten

Angaben (sog. Erstbekundung) kommt erfahrungsgemäss ein besonders hoher

Wahrheitswert zu7.

- Zu Recht hat die Vorderrichterin weiter festgehalten, es spreche für die Richtigkeit der

Äusserung, dass der Beschuldigte, als er unmittelbar auf die Reaktion der Polizisten

seine spontane Aussage zurücknehmen wollte, nicht darauf hinwies, dass F___ ihn

gefahren haben soll. Hätte sie das getan, wäre ein solcher Hinweis nicht nur logisch

gewesen, sondern hätte sich geradezu aufgedrängt.

- Gegen die Darstellung von A___ sprechen sodann die klaren und konstanten

Aussagen von G___. Dieser hat angegeben, er habe gesehen, wie der Beschuldigte

in seinen vor der Terrasse parkierten VW New Beetle gestiegen und weggefahren sei.

Seine Beobachtungen meldete er am gleichen Abend der Kommandozentrale in

Herisau (act. B 5/1, S. 3). Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. Auch

A___ hatte keine Erklärung, weshalb der Zeuge G___ ihn zu Unrecht hätte

beschuldigen sollen (act. B 5/11, S. 6 und act. B 5/64, S. 5).

- Sehr aussagekräftig sind schliesslich die im Auto des Beschuldigten vorgefundenen

Blutspuren. Diese sind zwar nicht so intensiv wie diejenigen auf dem westlichen Park-

platz beim Restaurant C___ und am Wohnort von A___. Dies lässt sich jedoch mit

dem notdürftigen Verband erklären. Auffallend ist jedoch, dass sich sämtliche

Blutspuren im Auto entweder auf der Fahrerseite (zum Beispiel an der Türleiste) oder

aber auf der Mittelkonsole befinden. Dieses Spurenbild passt sowohl zur Verletzung

von A___ am rechten Handballen, als auch zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass

dieser den Wagen selbst gelenkt hat. Anders lässt sich das Fehlen jeglicher Spuren

auf dem Beifahrersitz nicht plausibel erklären. Die erst nach einem Jahr an Schranken

vorgetragene Erklärung des Beschuldigten (act. 64, S. 5), er habe Zigaretten aus der

Mittelkonsole geholt, als das Auto bereits bei ihm zu Hause abgestellt war, wirkt

konstruiert und wurde auch von der Vorderrichterin zu Recht als Schutzbehauptung

abgetan.

E. 3.1 Objektiver Tatbestand Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Grün- den nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 aSVG wird, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Als qualifiziert gilt eine Blutalko- holkonzentration von 0.8 Promille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr, BAGV 1, SR 741.13). Gemäss Art. 17 Strassenver- kehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) kann auch aufgrund von Zustand und Ver- Seite 22 halten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum eine Angetrun- kenheit festgestellt werden. A___ anerkennt, dass er am Abend des 17. Juli 2013 eine Blutalkoholkonzentration von

E. 3.2 Subjektiver Tatbestand Strafbar ist, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht (Art. 102 SVG i.V.m. Art. 12 StGB). Konnte der Täter aufgrund der relativ hohen Blutalkoholkonzentration, des dafür erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke vor Antritt der Fahrt und der damit zwingend verbundenen Trunkenheitssymptome nicht daran zweifeln, die gesetz- lichen Grenzwerte überschritten zu haben, liegt Vorsatz vor8. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist im Strassenverkehrsrecht zusätzlich auch die fahrlässige Handlung strafbar. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts erklärte A___, dass er am fraglichen Abend zwei Flaschen Weisswein getrunken hatte (act 64, S.

6) und ihm von einem anderen Gast, J___, angeboten worden war, ihn nach Hause zu fahren (act 64, S. 4). Dem Beschuldigten war also bewusst, dass er zu viel Alkohol konsumiert hatte und dennoch mit seinem Auto nach Hause fuhr. Damit liegt vorsätzliches Handeln vor, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Demzufolge ist der Beschuldigte des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 aSVG und Art. 1 Abs. 2 BAGV 1 schuldig zu sprechen.

4. Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahr- zeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom

E. 7 Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 1, 6B_404/2013 vom 28. Okto- ber 2013 E. 1 und 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1 Seite 21 Keine zuverlässigen Schlussfolgerungen lassen sich nach Ansicht des Obergerichts aus den Blutspuren auf dem westlichen Parkplatz des Restaurants C___ ziehen. Zum einen hielt der Beschuldigte sich unbestritten mit H___ auf dem westlichen Parkplatz auf (act. B 5/34, S. 3), zum andern machten die Polizeibeamten P1___ und P2___ lediglich Fotos vom westlichen Parkplatz, da die Wirtin H___ sie nach kurzer Zeit wegschickte (act. B 5/30, S. 3 und act. B 5/31, S. 3). Es kann somit nicht mehr in Erfahrung gebracht werden, ob es weitere Blutspuren in Richtung zum östlichen Parkplatz hatte oder nicht. Zusammenfassend lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, wo das Auto des Beschuldigten parkiert war. Dies ändert indessen nichts daran, dass die vom Beschuldig- ten vorgebrachte Version, wonach er von F___ nach Hause gebracht wurde, zahlreiche Ungereimtheiten aufweist, während sich die Darstellung der Staatsanwaltschaft als schlüssig erweist und sich mit den Sachbeweisen, d.h. insbesondere den Blutspuren im und am Wagen, sowie den überzeugenden Aussagen der Polizeibeamten P1___ und P2___, die A___ im Gegensatz zu F___ und G___ vor dem 17. Juli 2013 nicht kannten, deckt. Der von der Verteidigung vorgebrachte und der Version des Zeugen G___ entgegengesetzte Geschehensablauf stützt sich demgegenüber einzig auf die - wie vorne ausgeführt - mit Vorsicht zu geniessenden Aussagen von F___ und A___.

E. 8 PHILIPPR WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 91 mit

weiteren Hinweisen

Seite 23

Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung

gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt

oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG) .

Der Beschuldigte ist geständig, dass er sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei an

seinem Wohnort in E___ weigerte, eine Blutentnahme durchführen zu lassen, obwohl ihm

die Konsequenzen durch die anwesenden Polizisten aufgezeigt worden waren (act. 64, S.

3). Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt, weshalb der Beschuldigte der Vereite-

lung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1

SVG schuldig gesprochen wird.

5. Strafzumessung

5.1 Erwägungen der Vorderrichterin

Die Vorderrichterin hat beim objektiven Tatverschulden erwogen (act. B 3, S. 17 f.), der

Beschuldigte sei unter der Woche um ca. 20.00 Uhr ca. 4.5 km in stark angetrunkenem

Zustand entlang der Hauptstrasse mit seinem Auto von D___ nach E___ gefahren. Somit

habe eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestanden. Der

Beschuldigte habe gewusst, dass er zu viel Alkohol getrunken hatte und habe die Auffor-

derung verschiedener Personen, er solle nicht mehr fahren sowie ein konkretes Fahran-

gebot ausgeschlagen. Das objektive Verschulden sei damit als nicht mehr leicht zu quali-

fizieren.

Dabei habe A___ direkt vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass er massiv

getrunken hatte und nicht mehr hätte fahren dürfen. Die Tat hätte ohne weiteres

verhindert werden können, hätte er das Fahrangebot von J___ angenommen. Vor diesem

Hintergrund sei sein subjektives Verschulden ebenfalls als nicht mehr leicht zu beurteilen.

Das Verschulden von A___ sei daher als leicht bis (knapp) mittel zu qualifizieren (S. 18).

Bezüglich der täterbezogenen Kriterien könne festgehalten werden, dass der Beschul-

digte zwei Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzungen aus den Jahren 2009 und

2010 aufweise; er sei aber nicht einschlägig vorbestraft. Leicht straferhöhend wirke sich

sein Verhalten nach der Tat aus, indem er versucht habe, mit einer Falschaussage von

F___ den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu vertuschen. Er gelte als Ersttäter im Sinne

der Richtlinien des Kantonsgerichtes für die Strafzumessung bei „FiaZ-Tatbeständen“,

welche sich an analoge Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich anlehnten. Sein Tatvorgehen entspreche dem

Regelfall. Die genannten Richtlinien sähen für einen Ersttäter bei einer

Seite 24

Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen vor. Diese

Strafe sei auch nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und des eher als leicht denn

als mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten schuldangemessen (S. 19).

Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen sei aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu

erhöhen. Laut Polizeirapport habe sich der Beschuldigte körperlich vehement der Auffor-

derung, die Polizeipatrouille zur Blutentnahme zu begleiten, widersetzt. Dem Beschuldig-

ten sei jedoch zugute zu halten, dass er im weiteren Verfahren die mit Alkoholblastest

gemessenen 1.6 Promille anerkannt habe. Nach Würdigung dieser Umstände erscheine

eine Erhöhung der Geldstrafe auf insgesamt 50 Tagessätze als angemessen (S. 19).

Die Höhe des Tagessatzes bestimme sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver-

mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach

dem Existenzminimum. Der Beschuldigte habe das Formular „Erklärung über die finanzi-

ellen Verhältnisse“, die Steuererklärung 2013 sowie die Veranlagungsverfügung für das

Jahr 2013 eingereicht. Demnach erziele er ein jährliches Einkommen von CHF 27‘667.00

resp. ein solches von CHF 2‘300.00 im Monat. Familien- und Unterstützungspflichten

habe er keine, ebenso wenig Schulden. Nach Abzug einer Pauschale von 30 % vom oben

erwähnten monatlichen Betreffnis resultiere ein Betrag von CHF 1‘610.00. Dividiert durch

30 ergebe sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 50.00. A___ sei somit zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total also CHF 2‘500.00, zu verurteilen.

5.2 Ausführungen des Beschuldigten

Der Verteidiger des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren zum Strafmass nicht

geäussert.

5.3 Ausführungen der Staatsanwaltschaft

Auch die Staatsanwaltschaft hat auf Bemerkungen zum Strafmass verzichtet.

5.4 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt

dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit

Seite 25

der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu

vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu

der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das

Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. StGB).

Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste jene gilt, für

welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht9. Der Strafrahmen reicht sowohl für Fahren

in angetrunkenem Zustand bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration als auch für die Ver-

eitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Geldstrafe bis zu drei

Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91 Abs. 1 und Art. 91a Abs. 1 aSVG).

5.5 Würdigung durch das Obergericht

Den Ausführungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts kann das Obergericht sich mit

Ausnahme der Tagessatzhöhe vollumfänglich anschliessen, und es kann somit grund-

sätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Art. 82

Abs. 4 StPO).

Was die Höhe des Tagessatzes angeht, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung

auf CHF 60.00, ohne diese jedoch zu begründen. Massgebend für die Beurteilung ist der

Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die durch den Beschuldigten im Berufungs-

verfahren eingereichten Unterlagen ergeben für das Jahr 2014 einen Jahresgewinn von

CHF 39‘878.00 gegenüber dem Vorjahr von CHF 27‘667.00 (act. B 8/2/1 und B 8/2/3). An

Schranken bestätigte A___, dass er pro Monat rund CHF 2‘500.00 zur Verfügung habe,

wobei die Miete von CHF 1‘400.00 sowie die Nebenkosten da schon bezahlt seien (act.

B. 18, S. 2). Nach Gewährung eines Pauschalabzugs von 30 % auf dem monatlichen

Betreffnis von mindestens CHF 3‘900.00 resultiert ein Tagessatz von mehr als CHF

80.00. Mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO übt das Obergericht jedoch Zurückhaltung und

erhöht den Tagessatz lediglich in dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausmass

auf CHF 60.00.

5.6 Fazit

E. 9 STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49

Seite 26

A___ ist demnach zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu

verurteilen.

6. Strafvollzug und Widerruf

6.1 Erwägungen der Vorderrichterin

Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts widerrief den mit Strafverfügung des Verhöramts

des Kantons Appenzell Ausserrhoden ausgesprochenen bedingten Strafvollzug für die

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (act. B 3, S. 21 f.). Weiter führte sie

aus, aufgrund des Widerrufs könne entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung eine Schlechtprognose für die neue Straftat verneint werden, weshalb für die mit

diesem Urteil ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden könne.

Die Probezeit werde auf vier Jahre angesetzt.

6.2 Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten

RA AA___ verwies in erster Linie auf die Ausführungen der Vorderrichterin. Dem

Beschuldigten könne nicht nur wegen des Widerrufs eine günstige Prognose gestellt

werden. Zum einen habe er sich seit dem Vorfall nichts mehr zuschulden kommen lassen

und stehe zum andern beruflich „am Abgrund“. Er wisse, dass nichts mehr passieren

dürfe, wenn er sein Geschäft nicht verlieren wolle.

6.3 Ausführungen der Staatsanwaltschaft

A.o. StA B___ betonte (act. B 16, S. 2), A___ erfülle die Voraussetzungen für eine

Strafaussetzung, eine günstige Prognose, nicht. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen

werden, dass sich der Beschuldigte auch durch dieses Verfahren nicht nachhaltig

beeindrucken lasse. Dies komme einer ungünstigen Prognose gleich. Namentlich sei sein

automobilistischer Leumund getrübt. Das heute zu beurteilende Delikt habe der

Beschuldigte innerhalb der um ein Jahr verlängerten Probezeit begangen. Ein Widerruf

der bedingt ausgesprochenen Strafe sei daher folgerichtig. Die Frage, ob für die heute zu

beurteilenden Straftaten erneut eine bedingte Strafe ausgesprochen werden könne, sei

klar zu verneinen: Neben dem automobilistischen Leumund sprächen die Umstände der

neuen Tat sowie sein Verhalten während der Strafuntersuchung dagegen.

6.4 Rechtliche Grundlagen

Seite 27

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn

ein unbedingter Strafvollzug nicht notwendig ist, um den Täter vor der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Während früher eine positive Prognose für künfti-

ges Wohlverhalten gestellt werden musste, genügt nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen

einer ungünstigen Prognose, um einen bedingten Strafvollzug anzuordnen10. Die Gewäh-

rung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung

voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der

Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten

Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang11. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Täter

innerhalb der letzten fünf Jahre unter anderem zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt worden ist. Ein Strafaufschub ist dann nur zulässig, wenn beson-

ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Der in Art. 42 Abs. 2 StGB geschilderte Fall liegt nicht vor, und es ist daher die Prognose

für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten zu prüfen.

Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat

das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die

Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der

Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rück-

fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind

etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das

Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persön-

lichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzuläs-

sig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver-

nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50

StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Voll-

zugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung

des Bundesrechts überprüfen lässt12.

Auch ein allfälliger Widerruf ist in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Gemäss BGE

134 IV 140 E. 4.5 kann der Richter zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des

bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe

E. 9.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, wozu sie gestützt auf Art. 408 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 4 StPO verpflichtet ist20, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu beachten, dass den Straf- behörden wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft keine Kosten auferlegt werden kön- nen. Bei einem Freispruch dürfen also die Kosten und die der beschuldigten Person zu leistenden Entschädigungen usw. nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt werden und diese hat bei Obsiegen auch nicht Anspruch auf Entschädigung21.

E. 9.2 Entschädigungen Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434 StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsicht- lich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO22, wobei die Kosten- und Entschädigungsfragen für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen sind23. Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätz- lich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt24. A___ hat somit für die Verfahren vor beiden Instanzen keine Entschädigung zugute.

E. 10 ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 42 11 BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen 12 BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3 Seite 28 vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Demnach wird einem allfälligen Vollzug der Vorstrafe eine "Schock- oder Warnungswirkung" zugemessen, die bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen ist13. Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafvoll- zug beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen und in voller Höhe zu vollziehen (Art. 35 StGB)14. Da vorliegend eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen wird, sind die objekti- ven Voraussetzungen für einen vollständig bedingten Vollzug erfüllt15. Die Staatsanwaltschaft beantragt ausserdem den Widerruf der vom Verhöramt des Kan- tons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 16. November 2009 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00. Das Verhöramt setzte dabei eine Probezeit von 4 Jahren an, die vom Untersuchungsamt Uznach am 22. September 2010 um 1 Jahr verlängert wurde (vgl. act. B 5/45 P3). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt innerhalb der Probezeit dieser Strafe ereignete, ist ein Widerruf zu prüfen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob der Richter von den ihm in Art. 46 Abs. 2 StGB eingeräumten Möglichkeiten mehrfach Gebrauch machen kann. Dies sollte ausnahms- weise zulässig sein, wenn etwa die neuesten Taten geringfügig und ganz anders, als die früheren geartet sind16. 6.5 Würdigung durch das Obergericht Die heute zu beurteilenden Taten sind weder geringfügig noch völlig anderer Art als die früheren. Ausserdem hat sich der Beschuldigte weder von der unbedingten Strafe des zweiten Urteils noch von der Verlängerung der Probezeit für das erste Urteil beeindruckt gezeigt und ist erneut innerhalb der Probezeit straffällig geworden. Eine nochmalige Ver- längerung der Probezeit für die mit Strafverfügung des Verhöramts Appenzell Ausserrho-

E. 13 MARKUS HUG, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], Zürich 2013, N 10 zu Art. 42 StGB mit

Hinweis auf BGE 116 IV 100, 116 IV 178, 134 IV 14, 134 IV 144; auch ROLAND M. SCHNEIDER/ROY

GARRÉ, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 46 StGB 14 BGE 134 IV 60 E. 7.5 15 MARKUS HUG, a.a.O., N. 2 zu Art. 42 StGB 16 ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., N. 40 zu Art. 46 StGB

Seite 29

den am 16. November 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen

kommt für das Obergericht somit nicht in Frage. Vielmehr ist der mit Strafverfügung des

Verhöramts von Appenzell Ausserrhoden bedingt ausgesprochene Strafvollzug zu wider-

rufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu vollziehen. Eine

Gesamtstrafenbildung ist wegen der gleichartigen Strafen nicht möglich17.

Im Folgenden gilt es mittels einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem

Beschuldigten bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens im Strassenverkehr eine

eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss oder ob nur erhebliche Bedenken

bestehen.

Gegen eine günstige Prognose fällt namentlich ins Gewicht:

- Die Trunkenheitsfahrt vom 17. Juli 2013 ereignete sich während der Probezeit, welche

dem Beschuldigten durch das Verhöramt am 16. November 2009 für die Begehung

einer groben Verkehrsregelverletzung gewährt und die durch das Untersuchungsamt

Uznach am 22. September 2010 um ein Jahr verlängert worden war (act. B 5/45 P 3).

- A___ wies am 17. Juli 2013 eine mittlere minimale Blutalkoholkonzentration von 1.6

Gewichtspromille auf und mehrere Personen bestätigten, dass er stark angetrunken

war (Aussage G___, act. B 5/15, S. 4 und 5; Aussage Gfr P1___, act. B 5/30, S. 2;

Aussage P2___, act. B 5/31, S. 2).

- Dem Beschuldigten musste bei Trinkbeginn bewusst sein, dass er mit dem Auto unter-

wegs war und sich später nochmals ans Steuer setzen würde, um nach Hause zu

gelangen.

- A___ legte nach dem Genuss alkoholischer Getränke eine längere, erfah-

rungsgemäss auch am Abend rege befahrene Strecke zurück.

- Die Reaktion auf die Frage der Einzelrichterin an Schranken, ob er ein Alkoholproblem

habe, zeigt, dass er seine Gewohnheiten im Umgang mit Alkohol kaum reflektiert und

dazu neigt, diese zu bagatellisieren (act. B 5/64, S 6 f.).

Für künftiges Wohlverhalten sprechen demgegenüber:

- Bezüglich des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Vereitelung der Blut-

probe ist der Beschuldigte Ersttäter.

- Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass der allgemeine Leumund von

A___ intakt ist (vgl. persönliche Akten, act. B 5/45 P).

E. 17 BGE 134 IV 241 E.

Seite 30

- Der Beschuldigte ist sich gemäss den Ausführungen von RA AA___ an Schranken

bewusst, dass ein längerer Führausweisentzug die Zukunft seiner Einzelfirma

gefährdet und er sich in dieser Hinsicht nichts mehr leisten kann (vgl. act. B. 17, S. 3).

Wägt man die verschiedenen Faktoren gegeneinander ab, liegen gesamthaft gewichtige

Bedenken bezüglich der Legalbewährung des Beschuldigten vor und es kann nicht vom

Fehlen einer ungünstigen Prognose gesprochen werden. Namentlich müsste es ihm zu

denken geben, dass er ein konkretes Fahrangebot ausgeschlagen hat, obwohl ihm auf-

grund der Äusserungen verschiedener Personen und seinem Zustand klar sein musste,

dass er nicht mehr fahrfähig war. Kommt hinzu, dass er sich weder von der unbedingten

Strafe des zweiten Urteils noch von der Verlängerung der Probezeit für die erste Strafe

beeindruckt gezeigt hat und erneut innerhalb der Probezeit straffällig geworden ist. Auf

der andern Seite ist A___ Ersttäter was das Fahren in angetrunkenem Zustand und die

Vereitelung der Blutprobe angeht. Aufgrund der Äusserungen seines Verteidigers an

Schranken scheint er sich zudem bewusst zu sein, dass er sich im Strassenverkehr nichts

mehr zuschulden lassen kommen darf, auch im Hinblick auf seine berufliche Zukunft. Wie

oben ausgeführt, ist der mit Strafverfügung des Verhöramts des Kantons Appenzell

Ausserrhoden am 16. November 2009 bedingt ausgesprochene Strafvollzug zu

widerrufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu vollziehen. Auf-

grund der Warnwirkung des Widerrufs der Vorstrafe kann das Obergericht bei A___

gerade nochmals vom Fehlen einer negativen Prognose für das künftige Wohlverhalten

ausgehen18 und die neue Strafe bedingt aussprechen. Dabei muss sich der Beschuldigte

aber bewusst sein, dass er jeglichen Anspruch auf eine wohlwollende Beurteilung

verspielt hat, sollte er erneut ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand führen.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jah-

ren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Für den aufgescho-

benen Teil der Strafe wird eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. A___ wird im Sinne

von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe nach

Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein

Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere

Straftaten verüben wird.

7. Verbindungsbusse

E. 18 BGE 134 IV 140 E. 4.5 Seite 31 Eine bedingt ausgesprochene Strafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB und der bereits erwähnten Richtlinien des Kantonsgerichts stets mit einer Busse in Höhe von 20 % der Geldstrafe, mindestens aber CHF 300.00, zu verbinden19. Bei einer bedingten Geld- strafe von CHF 3‘000.00 hat der Beschuldigte somit eine Busse von CHF 600.00 zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und maximal drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. In Berücksichtigung der Tatsache, dass CHF 100.00 Busse einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag entspricht, wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festgesetzt.

8. Behandlung der Berufung Den obigen Erwägungen entsprechend (vgl. E. 2-7) ist die Berufung vollumfänglich abzu- weisen und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Die teilweise Gutheissung der Anschlussberufung ist im Dispositiv, welches am 27. November 2015 verschickt worden ist, irrtümlich nicht erwähnt worden. Praxisgemäss ist dieses Versehen in der schriftlichen Begründung zu korrigieren (Art. 83 StPO).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 19 Änderung der Richtlinien in Anwendung von BGE 138 IV 188 20 Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5 21 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO Seite 32 Es besteht kein Grund, etwas am erstinstanzlichen Kostenspruch zu ändern, zumal dieser sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen. Auch die Berechnung der Höhe des Tagessatzes war im damaligen Zeitpunkt korrekt. Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen - die Anschlussberufung in einem untergeordneten Punkt teilweise gutgeheissen, sind die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick auf den Umstand, dass eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden musste, auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).

E. 22 STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 436 StPO 23 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO 24 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO Seite 33 in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissun g der Anschlussberufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen

- des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG25 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG (begangen am 17. Juli 2013),

- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG (begangen am 17. Juli 2013).

2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, entsprechend CHF 3‘000.00 (Art. 47, 49 StBG). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). 5. Der mit Strafbefehl des Verhöramts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2009 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe wird vollzogen.

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 1‘730.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 14.00 Auslagen (Zeugenentschädigung) CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘694.00 insgesamt, werden dem Beschuldigten A___ auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädi- gung zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).

E. 25 Fassung Stand am 1. Juli 2013 Seite 34

9. Zustellung am 17. März 2016 an:

- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (SV 13 920) - die Einzelrichterin Kantonsgericht (ES2 14 10) - Amt für Administrativmassnahmen AR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 35

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 24. November 2015

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser, H. Zingg Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 15 8

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger/Anschluss- A___ berufungsbeklagter

verteidigt durch: RA AA___

Berufungsbeklagte/Anschluss- Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden berufungsklägerin

vertreten durch: a.o. StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Gegenstand Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zusta nd,

Verweigerung einer Blutprobe und nachträgliche rich ter-liche Verfügung (Widerruf)

Anträge a) der Staatsanwaltschaft, Berufungsbeklagten und A nschlussberufungsklägerin:

vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts:

1. Der Beschuldigte A___ sei wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), begangen am 17. Juli 2013, schuldig zu sprechen.

2. Er sei zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) zu verurteilen.

3. Die vom Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 16. November 2009 ausgesprochene bedingte Geldstrafe (100 Tagessätze zu je CHF 60.00) sei zu widerrufen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. im Berufungsverfahren:

1. Die Geldstrafe sei auf 60 Tagessätze à CHF 60.00 festzusetzen.

2. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu verweigern.

3. In den andern Punkten sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

4. Eventualiter sei auf eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 zu erkennen und eine Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 auszufällen.

b) des Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlus sberufungsbeklagten: vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts:

1. Der Angeschuldigte A___ sei von den Vorwürfen des Führens eines Motor-fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie der Verweigerung einer Blutprobe frei zu sprechen.

2. Auf den Widerruf der mit Verfügung vom 16. November 2009 vom Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. im Berufungsverfahren:

1. Die Ziffern 1 bis 7 (Schuldspruch, Strafmass, Widerruf, Verfahrenskosten, Parteikos-ten) des Dispositivs des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Februar 2015 seien aufzuheben.

2.1 Der Angeklagte sei von den Vorwürfen des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und der Verweigerung einer Blutprobe frei zu sprechen.

Seite 2

2.2 Vom Widerruf der vom Verhöramt Appenzell Ausserrhoden am 16. November 2009

ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sei abzusehen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfah-ren.

4. Die Anschlussberufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

Sachverhalt

A. Übersicht

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Juli 2013 mit seinem VW New Beetle in an-

getrunkenem Zustand (1.6 Promille) vom Restaurant C___ in D___ zu sich nach Hause in

E___ gefahren zu sein. Zuvor war es im Restaurant zu einer Auseinandersetzung

gekommen, bei der sich der Beschuldigte eine Schnittverletzung am rechten Handballen

zuzog. Der Beschuldigte bestreitet, selbst nach Hause gefahren zu sein und erklärt, dass

er von seiner Kollegin F___ in seinem eigenen Wagen nach Hause gebracht wurde.

B. Prozessgeschichte vor der Einzelrichterin des Ka ntonsgerichts

Nach einer Meldung einer Passantin fuhr eine Polizeipatrouille der Kantonspolizei Appen-

zell Ausserrhoden zum Wohnort des Beschuldigten, wo sie diesen antraf. Vor Ort wurden

zwei Atemlufttests durchgeführt. Der Beschuldigte verweigerte jedoch die Abnahme einer

Blutprobe. Daneben wurden Abklärungen bei der Wirtin des Restaurants C___ in D___

sowie um das Restaurant C___ vorgenommen und Fotos vom und um das Auto des

Beschuldigten gemacht (act. B 5/1). Am 13. August 2013 wurde G___ als Auskunfts-

person von der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden befragt (act. B 5/5). Am

22. August 2013 fand die erste Befragung des Beschuldigten durch die Kantonspolizei

Appenzell Ausserrhoden statt (act. B 5/6). Gleichentags wurde F___ einvernommen (act.

B 5/7). Am 5. November 2013 wurde F___ durch den Staatsanwalt befragt (act. B 5/9),

der Beschuldigte am 25. November 2013 (act. B 5/11). G___ wurde am 10. Dezember

2013 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. B 5/15). Am 1. Juli 2014

erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (act. B 5/23).

Dieser erhob am 9. Juli 2014 rechtzeitig Einsprache (act. B 5/24). Am 16. September

Seite 3

2014 wurden die Polizeibeamten P1___ (act. B 5/30) und P2___ (act. B 5/31), die Wirtin

H___ (act. B 5/32) und deren Vater I___ (act. B 5/33) sowie J___ (act. B 5/34) als Zeugen

befragt. Die Zeugin F___ wurde mit Strafbefehl vom 1. Juli 2014 u.a. wegen falschem

Zeugnis und Begünstigung schuldig gesprochen (act. B 5/35). Dieser Strafbefehl ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. B 5/51). Am 29. Oktober 2014 überwies die

Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gegen den Beschuldigten an das Kantonsgericht (act.

B 5/46). Mit Verfügung vom 25. November 2014 wurden die Akten an die Staatsanwalt-

schaft zurückgewiesen und das Verfahren wurde sistiert (act. B 5/47). Mit Schreiben vom

4. Dezember 2014 überwies der Staatsanwalt eine Präzisierung der Anklageschrift (act. B

5/51). Die Vorladung zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wurde am

19. Dezember 2014 versandt. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben,

Beweisanträge zu stellen (act. B 5/53). Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 beantragte der

Verteidiger des Beschuldigten die Befragung von F___ (act. B 5/55). Diesem Antrag

wurde mit Vorladung vom 15. Januar 2015 nachgekommen (act. B 5/56). Im Laufe der

Vorbereitungen zur Hauptverhandlung nahm die Einzelrichterin den Fahrplan der

Appenzeller Bahnen, gültig vom 9. Dezember 2012 bis 14. Dezember 2013, zu den Akten

(act. B 5/60). Die Hauptverhandlung fand am 6. Februar 2015 statt. Das Urteil wurde dem

Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und begründet

(act. B 5/61). Das Dispositiv wurde am 9. Februar 2015 versandt (act. B 5/67). Der Vertei-

diger des Beschuldigten meldete mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (act. B 5/69/1) und

der Staatsanwalt mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (act. B 5/73) rechtzeitig die Berufung

an. Demzufolge wurde eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt.

C. Vorstrafen

A___ weist zwei Vorstrafen auf (act. B 5/45 P 3): Am 16. November 2009 verurteilte das

Verhöramt Appenzell Ausserrhoden ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und

Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer bedingten Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu je CHF 60.00 und einer Busse von CHF 2‘000.00. Am 22. September

2010 sprach das Untersuchungsamt Uznach den Beschuldigten der groben Verletzung

der Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu je CHF 100.00. Gleichzeitig wurde die Probezeit betreffend den Vorfall vom 16.

September 2009 um 1 Jahr verlängert.

D. Entscheid der Vorderrichterin

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Mit Urteil vom 6. Februar 2015 sprach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts A___ des

Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG

i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 aSVG) schuldig und verurteilte ihn, unter Ansetzung einer

Probezeit von 4 Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF

50.00. Zudem wurde er mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Der mit Strafverfügung

des Verhöramts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2009 für eine Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 bedingt gewährte Strafvollzug wurde widerrufen.

Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘194.00

auferlegt und ihm keine Entschädigung zugesprochen (act. B 3).

Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung wird an dieser Stelle verzichtet. Auf die

entsprechenden Ausführungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts wird - soweit

erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen.

E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen dieses Urteil liess A___ am 15. Juli 2015 durch seinen Verteidiger Berufung

erklären (act. B 1).

b) Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung eines

Nichteintretensantrags und/oder einer Anschlussberufung angesetzt (act. B 4).

c) Am 7. August 2015 reichte der Verteidiger des Beschuldigten das ausgefüllte Formular

„Befragung zur Person/Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ mit

den entsprechenden Unterlagen ein (act. B 7 und B 8).

d) Mit Eingabe vom 6. August 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (act. B

9).

e) Die Frist zur Einreichung eines begründeten Nichteintretensantrags bezüglich der

Anschlussberufung lief unbenutzt ab (act. B 10 und B 11).

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Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden;

soweit für die Beurteilung von Berufung und/oder Anschlussberufung erforderlich, ist

darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

F. Berufungsverhandlung und Urteil des Obergerichts

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 24. November 2015

in Trogen statt (act. B 17 bis B 19).

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Anwendbares Recht und Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in Ziffer 1.1 und 1.2 zum anwendbaren

Recht und zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 des am 1. Januar

2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hin-

zuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der

allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.

1.2 Gegenstand der Berufung

Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Einzelrichterin

des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2015 (act. B 1).

1.3 Rechtzeitigkeit von Berufung und Anschlussberuf ung

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten wie

auch der Staatsanwaltschaft am 29. Juni 2015 zugestellt (act. B 5/76 und act. B 5/77). Die

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Berufungserklärung vom 15. Juli erfolgte somit fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO; act. B

1). Dasselbe gilt für die Anschlussberufung (act. B 6 und B 9).

1.4 Legitimation

Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 StPO; diejenige der Staatsanwaltschaft für die

Anschlussberufung folgt aus Art. 381 Abs. 1 StPO.

1.5 Berufungsgründe

Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO

- Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

- die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit

gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA AA___ an Schranken (act. B 14) ergibt

sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch

Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind.

2. Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu stand - massgeblicher Sachverhalt

2.1 Ausgangslage

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. Juli 2013 in seinem VW New Beetle mit

einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.6 Promille vom Restaurant

C___ in D___ zu sich nach Hause in E___ gefahren zu sein. Der Beschuldigte bestreitet

die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille nicht (act. act. B 5/64, S. 2). Er

bestreitet aber vehement, dass er selbst nach Hause gefahren sei. Er macht geltend,

dass er von seiner Kollegin F___, die er auf dem Parkplatz des Restaurants C___

angetroffen haben will, in seinem Auto nach Hause gefahren worden und diese danach zu

Fuss nach D___ zurück gegangen sei, um ihr eigenes Auto zu holen. Weiter bestreitet er,

dass sein Auto, wie angeklagt, auf dem östlichen Parkplatz entlang der Hauptstrasse

gestanden habe. Seiner Meinung nach hatte er sein Auto auf dem grossen westlichen

Parkplatz des Restaurants C___ parkiert. Deshalb könnte auch die Zeugenaussage von

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G___, der ihn vom östlichen Parkplatz entlang der Hauptstrasse habe wegfahren sehen,

nicht stimmen.

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte selbst nach Hause gefahren ist

oder von seiner Kollegin F___ nach Hause gefahren wurde und auf welchem Parkplatz

der VW Beetle parkiert war.

2.2 Polizeirapport

Der Polizeirapport datiert vom 10. September 2013 (act. B 5/1). Darin wird festgehalten,

dass die ausgerückten Polizisten P1___ und P2___ den stark angetrunkenen

Beschuldigten vor dessen Haus antrafen. Dieser hatte eine frische, massive

Schnittverletzung am Handballen der rechten Hand, die leicht blutete. Das Auto des

Beschuldigten stand direkt neben seinem Wohnhaus. Beim Heck wies es eine Beule und

einen blutigen Handabdruck auf. Weitere Blutspritzer waren über das Auto verteilt. Die

Polizisten stellten fest, dass die Motorhaube noch warm war. Laut Polizeirapport erklärte

der Beschuldigte den beiden Polizisten, dass er soeben mit seinem Auto vom Restaurant

C___ in D___ zu sich nach Hause gefahren sei. Zwei Alkoholblastests ergaben Werte von

1.61 und 1.65 Promille. Im Rapport wird ausgeführt, dass sich Bluttropfen im Auto aus-

schliesslich direkt beim Schalthebel, bei der Mittelkonsole und auf der Türschwelle auf der

Fahrerseite befanden. Auf dem Boden ausserhalb des Autos, direkt bei der Fahrertüre,

konnte eine Menge Bluttropfen konzentriert festgestellt werden. Auf der rechten Seite des

Beifahrersitzes wurden keine Blutspuren festgestellt. Im Polizeirapport wird ausserdem

die am gleichen Tag durch G___ um 21.59 Uhr an die Kantonale Notrufzentrale in

Herisau erfolgte Meldung wiedergegeben. G___ berichtete, er habe beobachten können,

wie der Beschuldigte kurz zuvor mit seinem Auto in angetrunkenem Zustand gefahren sei.

2.3 Fotodokumentation

In den Akten findet sich eine Fotodokumentation, die am 17. Juli 2013 von den ausge-

rückten Polizisten erstellt wurde (act. B 5/29). Diese Fotodokumentation zeigt einerseits

Aufnahmen vom westlichen Besucherparkplatz des Restaurants C___ (Richtung

St. Gallen). Darauf sind Blutspuren und Blutlachen etwa auf der Höhe des ersten und

zweiten Parkplatzes ersichtlich. Dokumentiert sind ausserdem Blutspuren vor dem Ein-

gang des Restaurants C___ sowie auf dem sich davor befindenden Trottoir und der

Strasse. Weiter finden sich in der Dokumentation diverse Fotos vom Auto des Beschul-

digten. Die Fotos aus dem Innenraum des Autos zeigen, dass Blutspuren auf der Mittel-

konsole unterhalb des Schalthebels und in Richtung der Fahrerseite vorhanden sind. Auf

der Beifahrerseite befinden sich im Innenraum keine Blutspuren oder Bluttropfen. Um und

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am Auto befinden sich diverse Blutspuren, so am Heck des Autos und vorne links auf der

Kühlerhaube. Am Boden vor der Fahrerseite befindet sich eine kleine Blutlache, auf der

Beifahrerseite befinden sich am Boden und an der Karosserie etwa auf der Höhe der

Rückbank einige Bluttropfen.

2.4 Aussagen von G___

G___ wurde am 13. August 2013 als Auskunftsperson von der Kantonspolizei Appenzell

Ausserrhoden befragt (act. B 5/5). Er sagte aus, dass er nach einer Motorradtour mit

einem Kollegen im Restaurant C___ etwas trinken ging und dort auf den bereits

angetrunkenen Beschuldigten traf. Er führte aus, sein Kollege habe mit dem Beschuldig-

ten eine kleine verbale und körperliche Auseinandersetzung gehabt. Danach habe sich

der Beschuldigte zu seinem Auto begeben, sei kurz darauf zurückgekommen und habe

nach seinem Autoschlüssel gefragt, er wolle jetzt nach Hause. Die anwesenden Leute

hätten ihm gesagt, er solle besser nicht mehr fahren, der Schlüssel stecke bestimmt im

Zündschloss. Es sei nochmals zu einer Auseinandersetzung gekommen. Er (Zeuge G___;

Anmerkung der Unterzeichneten) habe den Beschuldigten dann nach draussen begleitet.

Dort hätten die Wirtin, ein Taxichauffeur (J___; Anmerkung der Unterzeichneten) und ein

paar andere Leute den Beschuldigten erneut davon überzeugen wollen, dass er nicht

mehr fahren soll. Der Beschuldigte habe das Fahrangebot des Taxifahrers abgelehnt und

gemeint, dass er selber nach Hause fahren werde. Er, G___, sei zurück auf die Terrasse

gegangen und habe von dort aus gesehen, wie der Beschuldigte alleine in seinen VW

Beetle gestiegen und Richtung St. Gallen davon gefahren sei. Danach sei er rechts

abgebogen über den Bahnübergang Richtung Jägerei.

Am 10. Dezember 2013 wurde G___ durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (act.

B 5/15). Dabei hielt er an seiner Aussage vom 13. August 2013 fest. Er präzisierte, dass

er sein Motorrad hinter dem Auto des Beschuldigten bei der Hauptstrasse parkiert hatte.

Dessen Auto sei auf dem vordersten Parkfeld in Fahrtrichtung St. Gallen gestanden.

G___ erklärte, dass der Beschuldigte, nachdem er zunächst gegangen war, wieder kam,

weil er seinen Autoschlüssel suchte. Daraufhin hätten ihm die Leute klar gesagt, er solle

das Auto stehen lassen und in diesem Zustand nicht mehr fahren. Der Taxifahrer J___

habe ihm angeboten, ihn nach Hause zu fahren. Er selbst habe den Beschuldigten, als es

nochmals zu einer Auseinandersetzung mit K___ und ihm kam, nach draussen "spediert".

Dabei habe der Beschuldigte ihn mit einer Vase angegriffen, wobei sich dieser die

Verletzung an der rechten Hand zugezogen habe. Danach sei er selbst wieder hoch

gegangen. Oben habe er gesehen, wie K___ am Fenster stand, da dessen Töff unten

parkiert war. Frau H___, die Wirtin, und J___ seien beide mit dem Beschuldigten nach

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unten und auf den Parkplatz gegangen, wo das Auto parkiert war. Er, G___, habe sich zu

seinem Kollegen K___ gestellt und von oben die Auseinandersetzung auf dem Parkplatz

beobachtet. Der Beschuldigte habe nicht mitfahren wollen und sei dann zu seinem Auto

nach vorne gegangen. Er, G___, sei dann auf die Veranda zurückgekehrt und habe den

Beschuldigten allein ins Auto steigen und davonfahren sehen. Er habe bewusst geschaut,

weil er nicht habe glauben können, dass man in diesem Zustand noch Auto fahren könne,

zumal der Beschuldigte kaum noch laufen konnte. G___ verneinte, F___ gesehen zu

haben. Er konnte ausserdem ausschliessen, dass jemand anderes als der Beschuldigte

auf der Fahrerseite eingestiegen ist. G___ führte aus, dass er F___ ca. 2 Wochen nach

dem Vorfall zufällig in E___ getroffen hatte. Dabei habe sie die Geschichte erzählt, dass

sie den Beschuldigten nach Hause gefahren habe und vorgeschlagen, dass er "mitziehe".

2.5 Aussagen von F___

F___ wurde sowohl im Laufe des Verfahrens gegen den Beschuldigten (act. B 5/7 = B

5/37, B 5/9, B 5/62), als auch im Verfahren gegen sie selbst betreffend falsche Aussage

befragt (act. B 5/38, B 5/40, B 5/42 und B 5/43; Konfrontationseinvernahme mit G___).

F___ sagte aus, dass sie am 17. Juli 2013 in St. Gallen einkaufen war (act. B 5/7).

Danach sei sie von St. Gallen nach D___ gefahren und habe im Restaurant C___ noch

einen Kaffee trinken gehen wollen. Um etwa 20.00 Uhr sei sie beim Restaurant C___

angekommen und habe auf dem unteren Parkplatz bei der Kirche parkiert (act. B 5/9, S.

2). Den Beschuldigten will sie, bei seinem Auto stehend, auf dem Parkplatz des

Restaurants C___ angetroffen haben (act. B 5/7, S. 2). Weil der Beschuldigte betrunken

gewesen sei, habe sie diesem angeboten, ihn nach Hause zu fahren. Er habe das Ange-

bot angenommen. Sie habe ihn mit seinem Auto nach E___ gefahren, weil er sein Auto

brauchte (act. B 5/9, S. 2). Dort angekommen, habe sie seine Wunde verbinden wollen.

Er habe jedoch nicht gewollt und wollte seine Ruhe haben. Daraufhin sei sie gegangen.

Eigentlich habe sie mit dem Zug ab der Haltestelle L___ wieder Richtung D___ fahren

wollen. Da sie auf dem Fahrplan gesehen habe, dass erst in etwa 20 Minuten ein Zug

kommen würde, sei sie zu Fuss in ca. 30 Minuten zurück zum Restaurant C___ gegan-

gen. Danach sei sie nach Hause gefahren, ohne noch ins Restaurant C___ gegangen zu

sein. Sie sei um ca. 21.00 Uhr in M___ angekommen und habe dann noch etwas im

Fernsehen geschaut (act. B 5/7, S. 3 und act. B 5/9, S. 3). F___ kennt den Beschuldigten

bereits seit der Kindheit. Die beiden bezeichnen sich als Kollegen.

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F___ wurde mit Strafbefehl vom 1. Juli 2014 wegen falschen Zeugnisses und

Begünstigung zum Vorteil des Beschuldigten schuldig gesprochen (act. B 5/35). Der

Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. B 5/51).

Anlässlich der Einvernahme durch die Einzelrichterin und auf den rechtskräftig geworde-

nen Strafbefehl angesprochen, erklärte F___, dass sie im Spital war, den einge-

schriebenen Brief nicht abholte und der Strafbefehl dann mit normaler Post zugestellt

wurde. Sie habe niemanden, der ihr den Briefkasten leere. Die 30 Tage seien bei ihrer

Rückkehr schon vorbei gewesen. Zudem präzisierte sie, dass der nächste Zug ab L___

"30 oder 35" fuhr, verbesserte dann später, dass es "05" war, sie sei um ca. 20.40 Uhr an

der Haltestelle gewesen. Sie verneinte die Frage, ob ein Zug an ihr vorbeigefahren war,

als sie beim Wohnort des Beschuldigten oder als sie auf dem Weg zur Haltestelle war. Sie

meinte, dass sie vielleicht auch 40 Minuten zu Fuss nach D___ brauchte. Die Heimfahrt

habe ca. 10 Minuten gedauert. Zu Hause habe sie dann um 21.15 Uhr noch eine Sen-

dung auf RTL angeschaut.

2.6 Aussagen von P1___

P1___ wurde am 16. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge

einvernommen (act. B 5/30). Der Zeuge führte aus, wie es zum Einsatz gekommen war.

Eine Nachbarin habe gemeldet, A___ liege betrunken vor der Haustüre. Vor Ort hätten sie

den Beschuldigten antreffen können, der blutverschmiert gewesen sei. Der Beschuldigte

habe eine Schnittwunde an der rechten Hand gehabt, die aber nicht mehr stark blutete.

Der Beschuldigte habe dann auf Nachfrage erklärt, dass er sich die Wunde bei einer

Rangelei im Restaurant C___ zugezogen habe. Dabei habe er auch gesagt, dass er grad

mit dem Auto nach Hause gefahren sei, das sollten sie [die Polizisten] aber für sich

behalten. Erst in diesem Moment seien sie darauf gekommen, dass er in angetrunkenem

Zustand nach Hause gefahren sein müsste. Als sie ihn darauf aufmerksam machten, dass

sie einen Alkoholtest durchführen müssten, habe er dann sofort gemeint, dass es nicht

stimme, was er gesagt habe. Zu den Blutflecken um das Restaurant C___ meinte Zeuge

P1___, dass sie vom Eingang aus keine weiteren Blutflecken festgestellt hätten. Er habe

aber auch nicht gewusst, wo das Auto des Beschuldigten gestanden habe.

2.7 Aussagen von P2___

P2___ wurde am 16. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt

(act. B 5/31). P2___ fuhr gemäss ihrer Aussage zusammen mit ihrem Kollegen P1___

zum Einsatz beim Beschuldigten. Dabei habe ihnen der Beschuldigte gesagt, dass er

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eben noch nach Hause gefahren sei. Sie dürften dies aber niemandem sagen. Die Zeugin

erklärte, dass sie anschliessend zum Restaurant C___ gefahren seien; auf dem

Restaurantparkplatz hätten sie Blut gesehen und diese Blutspur verfolgt. Die Wirtin habe

sie dann weggeschickt, sie hätten bei ihr nichts zu suchen. Auf der anderen Seite des

Restaurants hätten sie deswegen nicht nach Blutspuren gesucht.

2.8 Aussagen von K___

Im Polizeiprotokoll vom 10. September 2013 wird eine telefonische Aussage von K___,

mit welchem G___ die Motorradtour unternommen hatte, wiedergegeben. Der

Beschuldigte beruft sich zu seinen Gunsten an verschiedenen Stellen auf diese Aussage

(act. B 5/27, B 5/65), weshalb diese grundsätzlich verwertbar ist. Demnach will K___ "vom

Fenster des Restaurants aus" gesehen haben, "dass der Wagen von A___ direkt vor dem

Restaurant parkiert war". "Als ich mich durch das Restaurant zurück auf die Terrasse

begeben hatte, war das Auto plötzlich nicht mehr dort". Und: "Ich kenne F___ vom Sehen

her. Sie war an jenem Abend sicher nicht beim Restaurant C___".

2.9 Aussagen von H___, I___ und J___

H___ konnte anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 16. September

2014 lediglich bestätigten, dass es eine Rangelei gegeben hatte. Sie führte aus, dass die

Polizei später noch vorbei kam und eine halbe Stunde auf dem Parkplatz stand. Das habe

sie aufgeregt. H___ konnte nur Vermutungen anstellen, wo das Auto des Beschuldigten

parkiert war (act. B 5/32, S. 3).

I___, der ebenfalls am 16. September 2014 von der Staatsanwaltschaft einvernommen

wurde, konnte ebenfalls keine Angaben zum Standort des Autos des Beschuldigten ma-

chen. Er verwies darauf, dass er das Auto des Beschuldigten auch nicht kannte (act. B

5/33, S. 2).

J___ bestätigte anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 16.

September 2014 als Zeuge, dass es zu einer Rangelei gekommen war und er dem

Beschuldigten angeboten hatte, ihn kostenlos nach Hause zu fahren. J___ sagte aus,

dass er selbst auf dem offiziellen Parkplatz des Restaurants C___ parkiert hatte. Er habe

nicht darauf geachtet, ob das Auto des Beschuldigten auf dem Parkplatz stand. Er

vermute aber, dass er das Auto wahrgenommen hätte, wenn es dort gestanden hätte. Es

sei ein auffälliger Wagen und er kenne ihn. Er sei aber nicht 100% sicher (act. B 5/34, S.

2 f.).

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2.10 Fahrplan Appenzeller Bahnen

Gemäss Fahrplan der Appenzeller Bahnen, gültig vom 9. Dezember 2012 bis 14. Dezem-

ber 2013, fuhr der Zug ab L___ um 20.27 und 20.57 Uhr Richtung D___. Aus dem

Fahrplan geht ebenso hervor, dass der Zug von St. Gallen Richtung Appenzell zu densel-

ben Fahrzeiten den Gegenzug Richtung St. Gallen an der Haltestelle L___ kreuzt (act. B

5/60).

2.11 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde am 22. August 2013 erstmals polizeilich einvernommen (act. B

5/6). Am 25. November 2013 erfolgte eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

(act. B 5/11) und am 6. Februar 2015 die Befragung durch die Einzelrichterin des Kan-

tonsgerichts Appenzell Ausserrhoden (act. B 5/64). Der Beschuldigte war dabei gestän-

dig, am Abend des 17. Juli 2013 alkoholisiert gewesen zu sein und anerkannte die mit

Atemlufttest ermittelten 1.61 Promille. Dagegen bestritt er, an jenem Abend selbst von

D___ nach E___ gefahren zu sein. Er gab jeweils an, dass er von seiner Kollegin F___ in

seinem Auto VW Beetle nach Hause gefahren wurde und er selbst auf dem Beifahrersitz

sass. Er bestand ausserdem darauf, dass er sein Auto auf dem Parkplatz Richtung St.

Gallen abgestellt hatte (act. B 5/11, S. 3). Dass er gegenüber den ausgerückten

Polizeibeamten erwähnt habe, er sei von der C___ selbst mit dem Auto nach Hause

gefahren, bestritt er. Daran, wo F___ parkiert hatte, konnte der Beschuldigte sich nicht

erinnern (act. B 5/11, S. 3 f.).

2.12 Erwägungen der Vorderrichterin

Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts führte aus (act. B 3, S. 11 ff.), die spontane Aus-

sage des Beschuldigten gegenüber der ausgerückten Polizeistreife ohne danach gefragt

worden zu sein und ohne dass ein entsprechender Verdacht überhaupt bestand, spreche

dafür, dass sie wahr sei. Für ihre Richtigkeit spreche ausserdem, dass der Beschuldigte,

als er unmittelbar auf die Reaktion der Polizisten seine spontane Aussage zurücknehmen

wollte, nicht darauf hingewiesen habe, dass F___ ihn gefahren habe. Hätte sie das getan,

wäre ein solcher Hinweis nicht nur logisch gewesen, sondern hätte sich zwingend

aufgedrängt (S. 11). Die entlastenden Aussagen von F___ vermöchten nicht zu

überzeugen. Zunächst seien F___ und der Beschuldigte seit Jahren befreundet. Der

Letztere sei zudem erst rund einen Monat nach dem Vorfall einvernommen worden und

die beiden hätten genügend Zeit gehabt, sich abzusprechen, um übereinstimmend

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aussagen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, dass A___, wäre er tatsächlich von F___

nach Hause gefahren worden, der Polizei dies innert nützlicher Frist nicht mitgeteilt habe.

Denn spätestens als die Polizisten einen Alkoholtest durchführten und ihn zur Blutprobe

aufforderten, habe der Beschuldigte gewusst, dass es um seine Fahrt von D___ nach

E___ ging. Schliesslich könne der von der Zeugin geschilderte zeitliche Ablauf nicht

stimmen: Wenn F___ tatsächlich um 20.40 Uhr an der Haltestelle L___ gewesen wäre,

könne sie nach einem 30ig- bis 40ig-minütigen Spaziergang nicht bereits um 21.00 Uhr

bis maximal 21.15 Uhr zu Hause gewesen sein. Wäre sie bereits früher an der Haltestelle

gewesen oder vom Wohnort des Beschuldigten losgegangen, hätte sie den Zug um 20.27

Uhr noch erwischt oder hätte sich wenigsten noch an einen der sich kreuzenden Züge

erinnert (S. 12).

Gegen die Darstellung des Beschuldigten spreche auch die glaubwürdige Aussage des

Zeugen G___, wonach dieser den Beschuldigten selbst habe in das Auto auf der

Fahrerseite einsteigen und wegfahren sehen. Die Behauptung eines Racheaktes über-

zeuge demgegenüber nicht. Hätte das Auto des Beschuldigten tatsächlich auf dem gros-

sen westlichen Parkplatz gestanden, wäre eine solche Aussage, die auch darauf fusse,

dass das Auto eben auf der anderen Seite entlang der Hauptstrasse parkiert war, äus-

serst riskant gewesen. Denn wie verschiedene Beteiligte aussagten und sich auch auf

den Polizeifotos feststellen lasse, handle es sich beim Wagen des Beschuldigten um

einen auffälligen VW New Beetle, der von einem Beteiligten problemlos hätte erkannt

werden können. Die Aussagen des Zeugen G___ seien daher glaubwürdig und würden

beweisen, dass das Auto von A___ entlang der Hauptstrasse parkiert war und dieser

selbst vom Restaurant C___ wegefahren sei (S. 12).

J___, der Taxifahrer, habe sich nicht daran erinnern können, ob das Auto des

Beschuldigten auf dem grossen westlichen Parkplatz gestanden habe. Da der VW New

Beetle gemäss den Aussagen von F___ und A___ in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges

von J___ abgestellt hätte sein müssen, äusserst auffällig und J___ auch bekannt sei,

hätte sich dieser wohl daran erinnert, wenn dieser tatsächlich dort parkiert gewesen wäre

(S. 13).

Ein gewichtiges Indiz würden die diversen vorgefundenen Blutspuren beim Restaurant

C___ und im sowie am Fahrzeug darstellen. Beim Restaurant C___ seien Blutspuren auf

dem grossen westlichen Parkplatz gefunden worden. Der Verteidiger des Beschuldigten

schliesse daraus, dass A___ von Anfang an zu diesem Parkplatz gewollt habe, da er

davon ausgegangen sei, dass sein Fahrzeug dort abgestellt sei. Wäre der Beschuldigte

nachträglich auf die östliche Seite gelaufen, hätten gemäss Verteidiger auch dort

Blutflecken gefunden werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Dem sei

entgegen zu halten, dass A___ aus dem Restaurant „hinaus spediert“ worden sei, den

Ausgang zum westlichen Parkplatz also nicht selbst gewählt habe. Weiter hätten die

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Polizeibeamten P1___ und P2___ lediglich Fotos vom westlichen Parkplatz gemacht, weil

sie von der Wirtin nach kurzer Zeit weggeschickt worden seien. Ob es weitere Blutspuren

in Richtung zum östlichen Parkplatz überhaupt gehabt habe, lasse sich nicht

abschliessend klären. Der Beschuldigte habe anlässlich der Hauptverhandlung auch

ausgeführt, dass er die rechte Hand notdürftig mit Haushaltpapier, das ihm die Wirtin

gebracht habe, verbunden habe. Dies sei eine plausible Erklärung dafür, dass allenfalls

gar keine weiteren Blutspuren vorhanden gewesen seien. Aus den auf dem Parkplatz des

Restaurants C___ vorgefundenen Blutspuren könne nicht darauf geschlossen werden,

dass das Auto des Beschuldigten tatsächlich dort parkiert gewesen sei (S. 13).

Aussagekräftiger seien die im Auto vorgefundenen Blutspuren. Dass diese nicht derart

massiv seien, wie jene auf dem Parkplatz sowie jene beim Wohnort des Beschuldigten,

lasse sich mit dem notdürftigen Verband erklären. Auffallend sei jedoch, dass sich sämt-

liche Blutspuren im Auto entweder auf der Fahrerseite (Türleiste) oder aber auf der Mittel-

konsole befänden. Dieses Spurenbild passe zur Verletzung am rechten Handballen.

Damit stimme auch überein, dass sich am Schalthebel und am Lenkrad selbst kaum bzw.

keine Blutspuren befanden. Lenken lasse sich ein Wagen auch nur mit der linken Hand

und Schalten könne man problemlos mit den Fingern und dem vorderen Teil der Hand,

ohne dass die ganze Hand inklusive Handballen dafür eingesetzt werden müsste. Die auf

der Fahrerseite und der Mittelkonsole aufgefundenen Blutspuren und das Fehlen jeglicher

Spuren auf der Beifahrerseite würden klar dafür sprechen, dass A___ selbst gefahren sei.

Die Aussage an Schranken, wonach der Beschuldigte sich Zigaretten aus der

Mittelkonsole geholt habe, als das Auto bereits bei ihm zu Hause gestanden habe,

erscheine konstruiert und sei überdies erstmals an Schranken getätigt worden. Dabei

handle es sich um eine reine Schutzbehauptung (S. 13 f.).

Aus der Formulierung, K___ habe vom Fenster des Restaurants sehen können, dass der

Wagen des Beschuldigten direkt vor dem Restaurant abgestellt gewesen sei, schliesse

der Verteidiger, dass der VW Beetle auf dem Parkplatz des Restaurants C___ gestanden

haben müsse. Denn gemäss der Wirtin und ihrem Vater gebe es kein Fenster, aus dem

man auf den Parkplatz auf der Ostseite habe sehen können. Dazu sei zu sagen, dass sich

bei der im Polizeirapport wiedergegebenen Aussage von K___ nicht ableiten lasse, aus

welchem Fenster er geschaut habe. Aussagekräftiger sei demgegenüber die Aussage,

„als ich mich durch das Restaurant zurück auf die Terrasse begeben hatte, war das Auto

plötzlich nicht mehr dort“. Diese Darstellung spreche dafür, dass das Auto des

Beschuldigten entlang der Hauptstrasse parkiert gewesen sei. Ausserdem habe K___

erklärt, dass F___ an jenem Abend nicht beim Restaurant C___ gewesen sei. Die

Unklarheit in der Wiedergabe der Aussagen von K___ vermöge die Beweise und Indizien,

die dafür sprächen, dass der Wagen von A___ entlang der Hauptstrasse parkiert

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gewesen sei und dieser selbst nach Hause gefahren sei, nicht in Zweifel zu ziehen (S.

14).

In Würdigung sämtlicher Aussagen und Beweismittel bestehe aufgrund der spontanen

Äusserung des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten P1___ und P2___, wonach

er selbst gefahren sei, der Zeugenaussage von G___ und der vorgefundenen und nicht

vorgefundenen Blutspuren im Auto kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug von A___

entlang der Hauptstrasse abgestellt gewesen sei und dieser selbst in angetrunkenem

Zustand mit 1.61 Promille von D___ nach E___ gefahren sei. Der angeklagte Sachverhalt

sei damit erstellt.

2.13 Ausführungen des Beschuldigten im Berufungsver fahren

RA AA___ hob zunächst die enorm grosse Bedeutung des vorliegenden

Gerichtsverfahrens für den Beschuldigten hervor, insbesondere die Auswirkungen des

Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, auf dessen

Einmannfirma (act. B 14, S. 1 f.). Fakt sei, dass es eine klar belastende und eine klar

entlastende Aussage gebe, nämlich diejenigen von G___ und F___. Es sei klar, dass in

einer solchen Situation, wenn Aussage gegen Aussage stehe, nicht zwingend der

Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zur Anwendung gelange. Das Gericht müsse

sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nämlich zuerst davon zu überzeugen

versuchen, ob eine der beiden sich widersprechenden Aussagen zutreffend und

überzeugend sei. Der genannte Grundsatz müsse allerdings dann zur Anwendung

kommen, wenn nach der Beweiswürdigung relevante Zweifel daran verblieben, welcher

von den zwei in Betracht kommenden Geschehensabläufen zutreffend sei. Es müsse also

ein Freispruch erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ver-

blieben (S. 2).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gebe es nicht nur den belastenden Geschehens-

ablauf, der dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt worden sei, sondern durchaus

auch einen anderen, für den Beschuldigten entlastenden, der möglich und wahrscheinlich

sei. Unbestritten sei zunächst, dass A___ mit zwei anderen Gästen, nämlich G___ und

K___ eine Auseinandersetzung auf der Terrasse hatte und von G___ die Treppe hinunter

spediert wurde. Dann habe er sich auf den westlichen Parkplatz des Restaurants C___

begeben. Das sei von allen Zeugen übereinstimmend bestätigt worden und stimme auch

mit den massiven Blutspuren auf dem westlichen Parkplatz überein. Für die Behauptung

der Vorderrichterin, der Beschuldigte habe sich nicht freiwillig auf den westlichen

Parkplatz begeben, gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte und kein Zeuge habe dies

bestätigt. Objektiv deute das darauf hin, dass sein Auto auf dem westlichen Parkplatz

stand und er dort einsteigen wollte. Der Zeuge G___ behaupte nun, A___ sei in sein Auto

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gestiegen, das unmittelbar vor der Terrasse abgestellt gewesen sei und sei dann

abgefahren. Kein anderer Zeuge habe den auffälligen Wagen jedoch längs der

Hauptstrasse wahrgenommen, geschweige denn gesehen, dass der Beschuldigte

eingestiegen und weggefahren sei. Die Aussage von K___, der von der Polizei als

Auskunftsperson befragt worden sei, widerspreche der Schilderung von G___. Gegen die

Annahme, das Auto sei vor der Terrasse, längs der Hauptstrasse parkiert gewesen,

sprächen auch die vorgefundenen Blutspuren. Die Darstellung von F___ sei entgegen der

Meinung der Vorderrichterin durchaus plausibel und es sei ohne weiteres möglich, dass

sich das Geschehen so abgespielt habe, wie die Zeugin es geschildert habe. Dass die

Zeitangaben der Zeugin nach rund 1 1/2 Jahren nicht genau seien, sei nicht

verwunderlich. Im Übrigen habe sie nie behauptet, um 21.00 oder 21.15 Uhr zu Hause

gewesen zu sein, sondern nur, sie habe eine Sendung auf RTL angeschaut, die um 21.15

Uhr begonnen habe. Sie könne also auch erst gegen 21.30 Uhr nach Hause gekommen

sein (S. 5).

Möglicherweise habe der Zeuge G___ sich für den Faustschlag rächen wollen. Er gehe

nicht davon aus, dass die Anzeige bei der Polizei aus Sorge um die Allgemeinheit erfolgt

sei, sondern um dem Beschuldigten eins auszuwischen. Zugegebenermassen habe sich

der Beschuldigte im Gespräch mit den Polizisten ungeschickt verhalten, indem er nicht

darauf hingewiesen habe, er sei von F___ nach Hause gebracht worden. A___ sei damals

allerdings stark angetrunken und aggressiv gewesen und offensichtlich nicht bereit, mit

der Polizei zu sprechen (S. 6).

Die Angaben von A___, dass die Blutspuren an der Türleiste davon herrühren könnten,

dass er nach der Fahrt Zigaretten aus der Mittelkonsole geholt habe, sei keine

Schutzbehauptung wie die Vorderrichterin annehme, sondern eine durchaus plausible

Erklärung für die vorgefundenen Spuren. Die vorgefundenen Bluttropfen bei der Mittel-

konsole seien für ihn ein Indiz, dass der Beschuldigte nicht gefahren sei. Gemäss den

Aussagen der Polizeibeamtin habe die Wunde nämlich noch stark geblutet. Wenn der

Beschuldigte selber gefahren wäre, hätte es am Schaltknauf also ebenfalls Blut haben

müssen. Diese nicht vorhandenen Blutspuren würden vielmehr darauf hindeuten, dass

A___ den Wagen nicht selbst gelenkt habe (S. 7 f.).

Zusammenfassend spreche gegen den Beschuldigten, dass er gegenüber den Polizei-

beamten nicht sofort erklärt habe, dass F___ gefahren sei. Weiter würden ihn die

Aussagen von G___ belasten. Für A___ spreche, dass kein anderer Zeuge gesehen

habe, dass er seinen Wagen vor der Terrasse des Restaurants parkiert habe und

niemand beobachtet habe, dass er selbst gefahren sei. Dazu kämen die entlastenden

Aussagen von F___ sowie die nicht vorgefundenen Blutspuren am Schalthebel des VW

Beetle und auf dem Parkplatz vor der Terrasse sowie die festgestellten Blutspuren auf

dem westlichen Parkplatz. Insgesamt bestünden so erhebliche Zweifel an der Schuld von

Seite 17

A___, dass dieser vom Vorwurf des Fahrens im fahrunfähigen Zustand und der

Verweigerung einer Blutprobe freizusprechen sei (S. 8).

2.14 Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Berufun gsverfahren

A.o. StA B___ hielt fest (act. B 16, S. 1), die Vorderrichterin sei nach einer aufwändigen

Untersuchung zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt zweifelsfrei erstellt sei. Der

Version des Beschuldigten, eine langjährige Kollegin habe ihn nach Hause chauffiert,

habe diese keinen Glauben geschenkt. Die Aussagen aller Beteiligten, das Spurenbild

und das Verhalten des Beschuldigten würden ein stimmiges Bild ergeben, welches zur

erstinstanzlichen Verurteilung geführt habe. Ergänzend sei lediglich darauf hinzuweisen,

dass F___ rechtskräftig wegen Falschaussage verurteilt worden sei. In der ersten Skizze

sei das Auto des Beschuldigten hinter den Bäumen eingezeichnet worden; eventuell sei

es also nicht für alle Besucher auf der Terrasse sichtbar gewesen. Auf dem östlichen

Parkplatz hätten die Polizeibeamten überhaupt nicht nach Spuren gesucht, weil sie von

der Wirtin weggeschickt worden seien. Wenn A___ angeblich so stark geblutet habe,

müsse man sich fragen, wieso es auf der Beifahrerseite überhaupt keine Blutspuren

gegeben habe. Schliesslich sei die Sache mit den Zigaretten bei seiner Befragung noch

kein Thema gewesen.

2.15 Rechtliche Grundlagen

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die

Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern

aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als

bewiesen ansehen oder nicht1. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder

auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismit-

tel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Überge-

wicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis

Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert

der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit

der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person

gemacht hat2. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der

Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf

die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aussa-

1 BGE 133 I 33 E. 2.1 2 WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10

Seite 18

gen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst3. Sind die

Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie

damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis-

senhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder

nicht4. Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objek-

tive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persön-

licher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine

blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch

nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis.

Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel aus-

schliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festge-

stellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die

Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar5.

2.16 Würdigung durch das Obergericht

Nach Auffassung des Obergerichts sprechen die folgenden Umstände gegen eine Täter-

schaft des Beschuldigten:

- Zunächst einmal die nachträglichen Aussagen von A___, der seine spontane

anfängliche Äusserung gegenüber den Polizisten, die aufgrund der Meldung der

Nachbarin ausgerückt waren, korrigierte und darauf beharrte, nicht selbst vom Res-

taurant C___ an seinen Wohnort in E___ gefahren zu sein (vgl. act. B 5/1, S. 2, act. B

5/6, act. B 5/11 und act. B 5/64).

Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht besonders hoch, da eine

beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwir-

ken (nemo tenetur se ipsum accusare)6.

- Die wiederholten Aussagen von F___, die konstant bestätigte, dass sie A___ vom

Restaurant C___ nach E___ chauffiert habe (act. B 5/7, act. B 5/9 und act. B 5/62).

3 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl.

2014, N. 54 ff. zu Art. 10 4 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren

Hinweisen 5 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10; Urteil des

Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E 5.5 6 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N 3 zu Art. 10

Seite 19

Die Erklärungen von F___ sind nach Meinung des Obergerichts allerdings mit Vorsicht

zu würdigen. So ist sie nach eigenen Angaben seit vielen Jahren mit A___ befreundet

(act. B 5/9, S. 2 und act. B 5/62, S. 2). Weiter überzeugt der von ihr geschilderte

zeitliche Ablauf, wie schon die Vorderrichterin anmerkte (act. B 3, S. 12), nicht. An

dieser Stelle kann man sich durchaus auch fragen, weshalb F___ die aufwändige Hin-

und Herfahrt überhaupt auf sich nahm. Sie hätte ebenso gut ihren eigenen Wagen

nehmen und A___ in E___ einfach absetzen können. Ein konkreter Grund, weshalb

dieser den VW New Beetle nicht am nächsten Morgen in D___ hätte holen können,

wurde nicht vorgebracht. Zum grossen und uneigennützigen Aufwand, den F___

betrieben haben will, um ihren Kollegen nach Hause zu bringen, passt auch nicht,

dass sie ihn anschliessend verletzt und angetrunken einfach sich selbst überliess.

Sodann ist festzuhalten, dass F___ wegen falscher Zeugenaussage rechtskräftig

verurteilt wurde (act. B 5/51). Wenn sie sich tatsächlich nichts zu Schulden hat

kommen lassen, hätte sie sicher versucht, eine Korrektur des Strafbefehls zu

erwirken. Die Angabe, dass während des Spitalaufenthalts niemand nach ihrer Post

geschaut habe, überzeugt nicht. Denn es ist normalerweise üblich, bei einer längeren

Abwesenheit, jemanden mit dem Besorgen der Post zu beauftragen, diese umzuleiten

oder bei der Post einen entsprechenden Auftrag (zum Beispiel „postlagernd“) zu

deponieren. Bemerkenswert ist auch, dass F___ am fraglichen Abend von

niemandem gesehen wurde, obwohl verschiedene Beteiligte sie kannten (Aussage

G___, act. B 5/15, S. 4 f.; Aussage H___, act. B 5/32, S. 3 und Aussage J___, act. B

5/34, S. 3). Die Aussage von F___, sie habe ihr Auto auf dem Parkplatz der

katholischen Kirche abgestellt (act. B 5/9, S. 2 und act. B 5/62, S. 3), passt nicht zu

den Angaben des Beschuldigten, der zunächst ausgesagt hat, er sei auf dem

westlichen Parkplatz des Restaurants C___ gestanden, als seine Kollegin

dahergefahren sei (act. 11, S. 3 f.). Vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts

vermochte er sich dann angeblich nicht mehr genau zu erinnern (act. B 5/64, S. 3 f.).

Wie für die Einzelrichterin des Kantonsgerichts sprechen auch für das Obergericht

insbesondere die nachstehend aufgeführten Umstände dafür, dass A___ seinen VW New

Beetle am Abend des 17. Juli 2013 selbst von D___ nach E___ gelenkt hat:

- Die spontane Äusserung des Beschuldigten (das heisst, ohne dass er danach gefragt

wurde resp. ohne dass ein entsprechender Verdacht bestand) gegenüber den beiden

ausgerückten Polizeibeamten, er sei selbst gefahren, sie sollten dies jedoch für sich

behalten (act. B 5/30, S. 2 und act. B 5/31, S. 2). Aus dem Polizeirapport ergibt sich

nämlich, dass die Polizeibeamten erst durch die Erklärung des Beschuldigten darauf

Seite 20

kamen, dass dieser angetrunken mit seinem Auto nach Hause gefahren sein könnte.

Ausgerückt waren sie nämlich aufgrund der Meldung einer Nachbarin, wonach A___

vermutlich betrunken auf dem Trottoir liege und kurz zuvor sein Velo auf den Gehsteig

geworfen und auf sein Auto eingeschlagen habe (act. B 5/1, S. 2). Den ersten

Angaben (sog. Erstbekundung) kommt erfahrungsgemäss ein besonders hoher

Wahrheitswert zu7.

- Zu Recht hat die Vorderrichterin weiter festgehalten, es spreche für die Richtigkeit der

Äusserung, dass der Beschuldigte, als er unmittelbar auf die Reaktion der Polizisten

seine spontane Aussage zurücknehmen wollte, nicht darauf hinwies, dass F___ ihn

gefahren haben soll. Hätte sie das getan, wäre ein solcher Hinweis nicht nur logisch

gewesen, sondern hätte sich geradezu aufgedrängt.

- Gegen die Darstellung von A___ sprechen sodann die klaren und konstanten

Aussagen von G___. Dieser hat angegeben, er habe gesehen, wie der Beschuldigte

in seinen vor der Terrasse parkierten VW New Beetle gestiegen und weggefahren sei.

Seine Beobachtungen meldete er am gleichen Abend der Kommandozentrale in

Herisau (act. B 5/1, S. 3). Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar. Auch

A___ hatte keine Erklärung, weshalb der Zeuge G___ ihn zu Unrecht hätte

beschuldigen sollen (act. B 5/11, S. 6 und act. B 5/64, S. 5).

- Sehr aussagekräftig sind schliesslich die im Auto des Beschuldigten vorgefundenen

Blutspuren. Diese sind zwar nicht so intensiv wie diejenigen auf dem westlichen Park-

platz beim Restaurant C___ und am Wohnort von A___. Dies lässt sich jedoch mit

dem notdürftigen Verband erklären. Auffallend ist jedoch, dass sich sämtliche

Blutspuren im Auto entweder auf der Fahrerseite (zum Beispiel an der Türleiste) oder

aber auf der Mittelkonsole befinden. Dieses Spurenbild passt sowohl zur Verletzung

von A___ am rechten Handballen, als auch zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass

dieser den Wagen selbst gelenkt hat. Anders lässt sich das Fehlen jeglicher Spuren

auf dem Beifahrersitz nicht plausibel erklären. Die erst nach einem Jahr an Schranken

vorgetragene Erklärung des Beschuldigten (act. 64, S. 5), er habe Zigaretten aus der

Mittelkonsole geholt, als das Auto bereits bei ihm zu Hause abgestellt war, wirkt

konstruiert und wurde auch von der Vorderrichterin zu Recht als Schutzbehauptung

abgetan.

7 Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 1, 6B_404/2013 vom 28. Okto-

ber 2013 E. 1 und 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1

Seite 21

Keine zuverlässigen Schlussfolgerungen lassen sich nach Ansicht des Obergerichts aus

den Blutspuren auf dem westlichen Parkplatz des Restaurants C___ ziehen. Zum einen

hielt der Beschuldigte sich unbestritten mit H___ auf dem westlichen Parkplatz auf (act. B

5/34, S. 3), zum andern machten die Polizeibeamten P1___ und P2___ lediglich Fotos

vom westlichen Parkplatz, da die Wirtin H___ sie nach kurzer Zeit wegschickte (act. B

5/30, S. 3 und act. B 5/31, S. 3). Es kann somit nicht mehr in Erfahrung gebracht werden,

ob es weitere Blutspuren in Richtung zum östlichen Parkplatz hatte oder nicht.

Zusammenfassend lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen, wo das Auto des

Beschuldigten parkiert war. Dies ändert indessen nichts daran, dass die vom Beschuldig-

ten vorgebrachte Version, wonach er von F___ nach Hause gebracht wurde, zahlreiche

Ungereimtheiten aufweist, während sich die Darstellung der Staatsanwaltschaft als

schlüssig erweist und sich mit den Sachbeweisen, d.h. insbesondere den Blutspuren im

und am Wagen, sowie den überzeugenden Aussagen der Polizeibeamten P1___ und

P2___, die A___ im Gegensatz zu F___ und G___ vor dem 17. Juli 2013 nicht kannten,

deckt. Der von der Verteidigung vorgebrachte und der Version des Zeugen G___

entgegengesetzte Geschehensablauf stützt sich demgegenüber einzig auf die - wie vorne

ausgeführt - mit Vorsicht zu geniessenden Aussagen von F___ und A___.

2.17 Fazit

In Würdigung sämtlicher Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran,

dass A___ sich am Abend des 17. Juli 2013 selbst ans Steuer seines Wagens setzte und

diesen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille vom Restaurant C___ in D___

an seinen Wohnort in E___ gelenkt hat.

3. Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähige m Zustand

3.1 Objektiver Tatbestand

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Grün-

den nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt

während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG).

Gemäss Art. 91 Abs. 1 aSVG wird, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug

führt, mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Als qualifiziert gilt eine Blutalko-

holkonzentration von 0.8 Promille oder mehr (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalko-

holgrenzwerte im Strassenverkehr, BAGV 1, SR 741.13). Gemäss Art. 17 Strassenver-

kehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) kann auch aufgrund von Zustand und Ver-

Seite 22

halten der verdächtigen Person oder durch Ermittlung über den Konsum eine Angetrun-

kenheit festgestellt werden.

A___ anerkennt, dass er am Abend des 17. Juli 2013 eine Blutalkoholkonzentration von

1.6 Promille hatte, was auch dem Resultat der beiden durchgeführten Alkoholblastests

entspricht (act. 1, S. 2, act. 6, S. 3 und 5). Er lenkte seinen Wagen folglich am 17. Juli

2013 um ca. 20.00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.6 Promille

von D___ nach E___. Damit ist der objektive Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem

Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration erfüllt.

3.2 Subjektiver Tatbestand

Strafbar ist, wer eine Tat mit Wissen und Willen begeht (Art. 102 SVG i.V.m. Art. 12

StGB). Konnte der Täter aufgrund der relativ hohen Blutalkoholkonzentration, des dafür

erforderlichen grossen Konsums alkoholischer Getränke vor Antritt der Fahrt und der

damit zwingend verbundenen Trunkenheitssymptome nicht daran zweifeln, die gesetz-

lichen Grenzwerte überschritten zu haben, liegt Vorsatz vor8. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG

ist im Strassenverkehrsrecht zusätzlich auch die fahrlässige Handlung strafbar.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts erklärte

A___, dass er am fraglichen Abend zwei Flaschen Weisswein getrunken hatte (act 64, S.

6) und ihm von einem anderen Gast, J___, angeboten worden war, ihn nach Hause zu

fahren (act 64, S. 4). Dem Beschuldigten war also bewusst, dass er zu viel Alkohol

konsumiert hatte und dennoch mit seinem Auto nach Hause fuhr. Damit liegt vorsätzliches

Handeln vor, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Demzufolge ist der Beschuldigte des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von

Art. 91 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 aSVG und Art. 1 Abs. 2 BAGV 1

schuldig zu sprechen.

4. Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahr-

zeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom

8 PHILIPPR WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 20 zu Art. 91 mit

weiteren Hinweisen

Seite 23

Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung

gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt

oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG) .

Der Beschuldigte ist geständig, dass er sich bei der Kontrolle durch die Kantonspolizei an

seinem Wohnort in E___ weigerte, eine Blutentnahme durchführen zu lassen, obwohl ihm

die Konsequenzen durch die anwesenden Polizisten aufgezeigt worden waren (act. 64, S.

3). Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt, weshalb der Beschuldigte der Vereite-

lung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1

SVG schuldig gesprochen wird.

5. Strafzumessung

5.1 Erwägungen der Vorderrichterin

Die Vorderrichterin hat beim objektiven Tatverschulden erwogen (act. B 3, S. 17 f.), der

Beschuldigte sei unter der Woche um ca. 20.00 Uhr ca. 4.5 km in stark angetrunkenem

Zustand entlang der Hauptstrasse mit seinem Auto von D___ nach E___ gefahren. Somit

habe eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bestanden. Der

Beschuldigte habe gewusst, dass er zu viel Alkohol getrunken hatte und habe die Auffor-

derung verschiedener Personen, er solle nicht mehr fahren sowie ein konkretes Fahran-

gebot ausgeschlagen. Das objektive Verschulden sei damit als nicht mehr leicht zu quali-

fizieren.

Dabei habe A___ direkt vorsätzlich gehandelt, denn er habe gewusst, dass er massiv

getrunken hatte und nicht mehr hätte fahren dürfen. Die Tat hätte ohne weiteres

verhindert werden können, hätte er das Fahrangebot von J___ angenommen. Vor diesem

Hintergrund sei sein subjektives Verschulden ebenfalls als nicht mehr leicht zu beurteilen.

Das Verschulden von A___ sei daher als leicht bis (knapp) mittel zu qualifizieren (S. 18).

Bezüglich der täterbezogenen Kriterien könne festgehalten werden, dass der Beschul-

digte zwei Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzungen aus den Jahren 2009 und

2010 aufweise; er sei aber nicht einschlägig vorbestraft. Leicht straferhöhend wirke sich

sein Verhalten nach der Tat aus, indem er versucht habe, mit einer Falschaussage von

F___ den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu vertuschen. Er gelte als Ersttäter im Sinne

der Richtlinien des Kantonsgerichtes für die Strafzumessung bei „FiaZ-Tatbeständen“,

welche sich an analoge Richtlinien der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich anlehnten. Sein Tatvorgehen entspreche dem

Regelfall. Die genannten Richtlinien sähen für einen Ersttäter bei einer

Seite 24

Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen vor. Diese

Strafe sei auch nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und des eher als leicht denn

als mittelschweren Verschuldens des Beschuldigten schuldangemessen (S. 19).

Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen sei aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu

erhöhen. Laut Polizeirapport habe sich der Beschuldigte körperlich vehement der Auffor-

derung, die Polizeipatrouille zur Blutentnahme zu begleiten, widersetzt. Dem Beschuldig-

ten sei jedoch zugute zu halten, dass er im weiteren Verfahren die mit Alkoholblastest

gemessenen 1.6 Promille anerkannt habe. Nach Würdigung dieser Umstände erscheine

eine Erhöhung der Geldstrafe auf insgesamt 50 Tagessätze als angemessen (S. 19).

Die Höhe des Tagessatzes bestimme sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver-

mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach

dem Existenzminimum. Der Beschuldigte habe das Formular „Erklärung über die finanzi-

ellen Verhältnisse“, die Steuererklärung 2013 sowie die Veranlagungsverfügung für das

Jahr 2013 eingereicht. Demnach erziele er ein jährliches Einkommen von CHF 27‘667.00

resp. ein solches von CHF 2‘300.00 im Monat. Familien- und Unterstützungspflichten

habe er keine, ebenso wenig Schulden. Nach Abzug einer Pauschale von 30 % vom oben

erwähnten monatlichen Betreffnis resultiere ein Betrag von CHF 1‘610.00. Dividiert durch

30 ergebe sich ein Tagessatz von abgerundet CHF 50.00. A___ sei somit zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00, total also CHF 2‘500.00, zu verurteilen.

5.2 Ausführungen des Beschuldigten

Der Verteidiger des Beschuldigten hat sich im Berufungsverfahren zum Strafmass nicht

geäussert.

5.3 Ausführungen der Staatsanwaltschaft

Auch die Staatsanwaltschaft hat auf Bemerkungen zum Strafmass verzichtet.

5.4 Rechtliche Grundlagen

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt

dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit

Seite 25

der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu

vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu

der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das

Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. StGB).

Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste jene gilt, für

welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht9. Der Strafrahmen reicht sowohl für Fahren

in angetrunkenem Zustand bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration als auch für die Ver-

eitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit von Geldstrafe bis zu drei

Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91 Abs. 1 und Art. 91a Abs. 1 aSVG).

5.5 Würdigung durch das Obergericht

Den Ausführungen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts kann das Obergericht sich mit

Ausnahme der Tagessatzhöhe vollumfänglich anschliessen, und es kann somit grund-

sätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Art. 82

Abs. 4 StPO).

Was die Höhe des Tagessatzes angeht, beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung

auf CHF 60.00, ohne diese jedoch zu begründen. Massgebend für die Beurteilung ist der

Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die durch den Beschuldigten im Berufungs-

verfahren eingereichten Unterlagen ergeben für das Jahr 2014 einen Jahresgewinn von

CHF 39‘878.00 gegenüber dem Vorjahr von CHF 27‘667.00 (act. B 8/2/1 und B 8/2/3). An

Schranken bestätigte A___, dass er pro Monat rund CHF 2‘500.00 zur Verfügung habe,

wobei die Miete von CHF 1‘400.00 sowie die Nebenkosten da schon bezahlt seien (act.

B. 18, S. 2). Nach Gewährung eines Pauschalabzugs von 30 % auf dem monatlichen

Betreffnis von mindestens CHF 3‘900.00 resultiert ein Tagessatz von mehr als CHF

80.00. Mit Blick auf Art. 391 Abs. 2 StPO übt das Obergericht jedoch Zurückhaltung und

erhöht den Tagessatz lediglich in dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Ausmass

auf CHF 60.00.

5.6 Fazit

9 STEFAN TRECHSEL/HEIDI AFFOLTER-EIJSTEN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49

Seite 26

A___ ist demnach zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu

verurteilen.

6. Strafvollzug und Widerruf

6.1 Erwägungen der Vorderrichterin

Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts widerrief den mit Strafverfügung des Verhöramts

des Kantons Appenzell Ausserrhoden ausgesprochenen bedingten Strafvollzug für die

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (act. B 3, S. 21 f.). Weiter führte sie

aus, aufgrund des Widerrufs könne entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtspre-

chung eine Schlechtprognose für die neue Straftat verneint werden, weshalb für die mit

diesem Urteil ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden könne.

Die Probezeit werde auf vier Jahre angesetzt.

6.2 Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten

RA AA___ verwies in erster Linie auf die Ausführungen der Vorderrichterin. Dem

Beschuldigten könne nicht nur wegen des Widerrufs eine günstige Prognose gestellt

werden. Zum einen habe er sich seit dem Vorfall nichts mehr zuschulden kommen lassen

und stehe zum andern beruflich „am Abgrund“. Er wisse, dass nichts mehr passieren

dürfe, wenn er sein Geschäft nicht verlieren wolle.

6.3 Ausführungen der Staatsanwaltschaft

A.o. StA B___ betonte (act. B 16, S. 2), A___ erfülle die Voraussetzungen für eine

Strafaussetzung, eine günstige Prognose, nicht. Im Gegenteil müsse davon ausgegangen

werden, dass sich der Beschuldigte auch durch dieses Verfahren nicht nachhaltig

beeindrucken lasse. Dies komme einer ungünstigen Prognose gleich. Namentlich sei sein

automobilistischer Leumund getrübt. Das heute zu beurteilende Delikt habe der

Beschuldigte innerhalb der um ein Jahr verlängerten Probezeit begangen. Ein Widerruf

der bedingt ausgesprochenen Strafe sei daher folgerichtig. Die Frage, ob für die heute zu

beurteilenden Straftaten erneut eine bedingte Strafe ausgesprochen werden könne, sei

klar zu verneinen: Neben dem automobilistischen Leumund sprächen die Umstände der

neuen Tat sowie sein Verhalten während der Strafuntersuchung dagegen.

6.4 Rechtliche Grundlagen

Seite 27

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn

ein unbedingter Strafvollzug nicht notwendig ist, um den Täter vor der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Während früher eine positive Prognose für künfti-

ges Wohlverhalten gestellt werden musste, genügt nach Art. 42 Abs. 1 StGB das Fehlen

einer ungünstigen Prognose, um einen bedingten Strafvollzug anzuordnen10. Die Gewäh-

rung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung

voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der

Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten

Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang11. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Täter

innerhalb der letzten fünf Jahre unter anderem zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt worden ist. Ein Strafaufschub ist dann nur zulässig, wenn beson-

ders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Der in Art. 42 Abs. 2 StGB geschilderte Fall liegt nicht vor, und es ist daher die Prognose

für das zukünftige Wohlverhalten des Beschuldigten zu prüfen.

Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat

das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die

Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der

Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rück-

fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind

etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das

Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persön-

lichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzuläs-

sig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver-

nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50

StGB) müssen die Gründe für die Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Voll-

zugs der Strafe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung

des Bundesrechts überprüfen lässt12.

Auch ein allfälliger Widerruf ist in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. Gemäss BGE

134 IV 140 E. 4.5 kann der Richter zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des

bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe

10 ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 38 zu Art. 42 11 BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen 12 BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3

Seite 28

vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen

wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose

für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt

ausgesprochen werden. Demnach wird einem allfälligen Vollzug der Vorstrafe eine

"Schock- oder Warnungswirkung" zugemessen, die bei der Prognosebeurteilung zu

berücksichtigen ist13.

Wenn dagegen eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht

besteht, der Verurteilte werde sich durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafvoll-

zug beeinflussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszufällen und in voller Höhe zu

vollziehen (Art. 35 StGB)14.

Da vorliegend eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen wird, sind die objekti-

ven Voraussetzungen für einen vollständig bedingten Vollzug erfüllt15.

Die Staatsanwaltschaft beantragt ausserdem den Widerruf der vom Verhöramt des Kan-

tons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 16. November 2009 ausgesprochenen

bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00. Das Verhöramt setzte dabei

eine Probezeit von 4 Jahren an, die vom Untersuchungsamt Uznach am 22. September

2010 um 1 Jahr verlängert wurde (vgl. act. B 5/45 P3). Da sich der hier zu beurteilende

Sachverhalt innerhalb der Probezeit dieser Strafe ereignete, ist ein Widerruf zu prüfen.

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob der Richter von den ihm in Art. 46 Abs. 2 StGB

eingeräumten Möglichkeiten mehrfach Gebrauch machen kann. Dies sollte ausnahms-

weise zulässig sein, wenn etwa die neuesten Taten geringfügig und ganz anders, als die

früheren geartet sind16.

6.5 Würdigung durch das Obergericht

Die heute zu beurteilenden Taten sind weder geringfügig noch völlig anderer Art als die

früheren. Ausserdem hat sich der Beschuldigte weder von der unbedingten Strafe des

zweiten Urteils noch von der Verlängerung der Probezeit für das erste Urteil beeindruckt

gezeigt und ist erneut innerhalb der Probezeit straffällig geworden. Eine nochmalige Ver-

längerung der Probezeit für die mit Strafverfügung des Verhöramts Appenzell Ausserrho-

13 MARKUS HUG, Kommentar StGB, Andreas Donatsch [Hrsg.], Zürich 2013, N 10 zu Art. 42 StGB mit

Hinweis auf BGE 116 IV 100, 116 IV 178, 134 IV 14, 134 IV 144; auch ROLAND M. SCHNEIDER/ROY

GARRÉ, a.a.O., N 43 ff. zu Art. 46 StGB 14 BGE 134 IV 60 E. 7.5 15 MARKUS HUG, a.a.O., N. 2 zu Art. 42 StGB 16 ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, a.a.O., N. 40 zu Art. 46 StGB

Seite 29

den am 16. November 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen

kommt für das Obergericht somit nicht in Frage. Vielmehr ist der mit Strafverfügung des

Verhöramts von Appenzell Ausserrhoden bedingt ausgesprochene Strafvollzug zu wider-

rufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu vollziehen. Eine

Gesamtstrafenbildung ist wegen der gleichartigen Strafen nicht möglich17.

Im Folgenden gilt es mittels einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem

Beschuldigten bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens im Strassenverkehr eine

eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss oder ob nur erhebliche Bedenken

bestehen.

Gegen eine günstige Prognose fällt namentlich ins Gewicht:

- Die Trunkenheitsfahrt vom 17. Juli 2013 ereignete sich während der Probezeit, welche

dem Beschuldigten durch das Verhöramt am 16. November 2009 für die Begehung

einer groben Verkehrsregelverletzung gewährt und die durch das Untersuchungsamt

Uznach am 22. September 2010 um ein Jahr verlängert worden war (act. B 5/45 P 3).

- A___ wies am 17. Juli 2013 eine mittlere minimale Blutalkoholkonzentration von 1.6

Gewichtspromille auf und mehrere Personen bestätigten, dass er stark angetrunken

war (Aussage G___, act. B 5/15, S. 4 und 5; Aussage Gfr P1___, act. B 5/30, S. 2;

Aussage P2___, act. B 5/31, S. 2).

- Dem Beschuldigten musste bei Trinkbeginn bewusst sein, dass er mit dem Auto unter-

wegs war und sich später nochmals ans Steuer setzen würde, um nach Hause zu

gelangen.

- A___ legte nach dem Genuss alkoholischer Getränke eine längere, erfah-

rungsgemäss auch am Abend rege befahrene Strecke zurück.

- Die Reaktion auf die Frage der Einzelrichterin an Schranken, ob er ein Alkoholproblem

habe, zeigt, dass er seine Gewohnheiten im Umgang mit Alkohol kaum reflektiert und

dazu neigt, diese zu bagatellisieren (act. B 5/64, S 6 f.).

Für künftiges Wohlverhalten sprechen demgegenüber:

- Bezüglich des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Vereitelung der Blut-

probe ist der Beschuldigte Ersttäter.

- Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass der allgemeine Leumund von

A___ intakt ist (vgl. persönliche Akten, act. B 5/45 P).

17 BGE 134 IV 241 E.

Seite 30

- Der Beschuldigte ist sich gemäss den Ausführungen von RA AA___ an Schranken

bewusst, dass ein längerer Führausweisentzug die Zukunft seiner Einzelfirma

gefährdet und er sich in dieser Hinsicht nichts mehr leisten kann (vgl. act. B. 17, S. 3).

Wägt man die verschiedenen Faktoren gegeneinander ab, liegen gesamthaft gewichtige

Bedenken bezüglich der Legalbewährung des Beschuldigten vor und es kann nicht vom

Fehlen einer ungünstigen Prognose gesprochen werden. Namentlich müsste es ihm zu

denken geben, dass er ein konkretes Fahrangebot ausgeschlagen hat, obwohl ihm auf-

grund der Äusserungen verschiedener Personen und seinem Zustand klar sein musste,

dass er nicht mehr fahrfähig war. Kommt hinzu, dass er sich weder von der unbedingten

Strafe des zweiten Urteils noch von der Verlängerung der Probezeit für die erste Strafe

beeindruckt gezeigt hat und erneut innerhalb der Probezeit straffällig geworden ist. Auf

der andern Seite ist A___ Ersttäter was das Fahren in angetrunkenem Zustand und die

Vereitelung der Blutprobe angeht. Aufgrund der Äusserungen seines Verteidigers an

Schranken scheint er sich zudem bewusst zu sein, dass er sich im Strassenverkehr nichts

mehr zuschulden lassen kommen darf, auch im Hinblick auf seine berufliche Zukunft. Wie

oben ausgeführt, ist der mit Strafverfügung des Verhöramts des Kantons Appenzell

Ausserrhoden am 16. November 2009 bedingt ausgesprochene Strafvollzug zu

widerrufen und die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu vollziehen. Auf-

grund der Warnwirkung des Widerrufs der Vorstrafe kann das Obergericht bei A___

gerade nochmals vom Fehlen einer negativen Prognose für das künftige Wohlverhalten

ausgehen18 und die neue Strafe bedingt aussprechen. Dabei muss sich der Beschuldigte

aber bewusst sein, dass er jeglichen Anspruch auf eine wohlwollende Beurteilung

verspielt hat, sollte er erneut ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand führen.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht eine Probezeit von zwei bis fünf Jah-

ren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Für den aufgescho-

benen Teil der Strafe wird eine Probezeit von vier Jahren angesetzt. A___ wird im Sinne

von Art. 44 Abs. 3 StGB ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bedingte Strafe nach

Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen werden kann, wenn er während der Probezeit ein

Verbrechen oder Vergehen verüben sollte und deshalb zu erwarten wäre, dass er weitere

Straftaten verüben wird.

7. Verbindungsbusse

18 BGE 134 IV 140 E. 4.5

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Eine bedingt ausgesprochene Strafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB und der

bereits erwähnten Richtlinien des Kantonsgerichts stets mit einer Busse in Höhe von 20 %

der Geldstrafe, mindestens aber CHF 300.00, zu verbinden19. Bei einer bedingten Geld-

strafe von CHF 3‘000.00 hat der Beschuldigte somit eine Busse von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und maximal drei Monaten aus (Art.

106 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. In

Berücksichtigung der Tatsache, dass CHF 100.00 Busse einer Ersatzfreiheitsstrafe von

einem Tag entspricht, wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage festgesetzt.

8. Behandlung der Berufung

Den obigen Erwägungen entsprechend (vgl. E. 2-7) ist die Berufung vollumfänglich abzu-

weisen und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Die teilweise Gutheissung der

Anschlussberufung ist im Dispositiv, welches am 27. November 2015 verschickt worden

ist, irrtümlich nicht erwähnt worden. Praxisgemäss ist dieses Versehen in der schriftlichen

Begründung zu korrigieren (Art. 83 StPO).

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

9.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie-

gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-

renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, wozu sie gestützt auf Art. 408 in Verbindung mit Art. 81

Abs. 4 StPO verpflichtet ist20, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz

getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu beachten, dass den Straf-

behörden wie beispielsweise der Staatsanwaltschaft keine Kosten auferlegt werden kön-

nen. Bei einem Freispruch dürfen also die Kosten und die der beschuldigten Person zu

leistenden Entschädigungen usw. nicht der Staatsanwaltschaft als Behörde auferlegt

werden und diese hat bei Obsiegen auch nicht Anspruch auf Entschädigung21.

19 Änderung der Richtlinien in Anwendung von BGE 138 IV 188 20 Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5 21 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO

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Es besteht kein Grund, etwas am erstinstanzlichen Kostenspruch zu ändern, zumal dieser

sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der

anwendbaren Bestimmungen bewegen. Auch die Berechnung der Höhe des Tagessatzes

war im damaligen Zeitpunkt korrekt.

Dem Verfahrensausgang entsprechend, die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen -

die Anschlussberufung in einem untergeordneten Punkt teilweise gutgeheissen, sind die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ebenfalls dem Beschuldigten und Berufungskläger

aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird mit Blick auf den Umstand, dass eine mündliche

Hauptverhandlung durchgeführt werden musste, auf CHF 1‘500.00 festgesetzt (Art. 29

Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).

9.2 Entschädigungen

Die Bestimmungen über die Entschädigungen und die Genugtuung nach den Art. 429-434

StPO kommen auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung und richten sich hinsicht-

lich der Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art.

428 StPO22, wobei die Kosten- und Entschädigungsfragen für jede Verfahrensstufe

getrennt zu prüfen sind23.

Aus den Art. 429-434 StPO folgt ohne weiteres, dass bei einem Schuldspruch grundsätz-

lich kein Raum für eine Entschädigung des Beschuldigten bleibt24. A___ hat somit für die

Verfahren vor beiden Instanzen keine Entschädigung zugute.

22 STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 436 StPO 23 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO 24 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 429 StPO

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in Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissun g der Anschlussberufung erkennt das Obergericht: 1. Der Beschuldigte A___ wird schuldig gesprochen

- des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG25 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 aSVG (begangen am 17. Juli 2013),

- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 aSVG (begangen am 17. Juli 2013).

2. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, entsprechend

CHF 3‘000.00 (Art. 47, 49 StBG). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit

von 4 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). 4. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). 5. Der mit Strafbefehl des Verhöramts Appenzell Ausserrhoden vom 16. November 2009 für

eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe wird vollzogen.

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 1‘730.00 Kosten der Voruntersuchung CHF 14.00 Auslagen (Zeugenentschädigung) CHF 450.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘694.00 insgesamt,

werden dem Beschuldigten A___ auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädi-

gung zugesprochen. 8. Rechtsmittel: Den Parteien steht innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils die

Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78-81 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG).

25 Fassung Stand am 1. Juli 2013

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9. Zustellung am 17. März 2016 an:

- den Beschuldigten über seinen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (SV 13 920) - die Einzelrichterin Kantonsgericht (ES2 14 10) - Amt für Administrativmassnahmen AR

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli

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